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Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.4.5 Organschaft

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 79

Die Fußstapfentheorie (§§ 23 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 3 S. 1 und 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG) gilt auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Aus den § 4 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 3 Hs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 UmwStG folgt, dass die übernehmende Körperschaft umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt.[1] Fraglich ist also, ob die übernehmende Gesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an einer anderen Gesellschaft innehatte.[2]

Rz. 80 einstweilen frei

 

Rz. 81

Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung führt nicht dazu, dass hinsichtlich der (mit-)eingebrachten Anteile zu unterstellen ist, dass die übernehmende Gesellschaft diese Anteile bereits zum gleichen Zeitpunkt wie der Einbringende zusätzlich zu den bislang selbst angeschafften Anteilen angeschafft hat.

 

Rz. 81a

Die übernehmende Gesellschaft kann sich hinsichtlich der Mehrheit der Stimmrechte in dem Zeitraum vor dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt entweder nur auf die bereits von ihr selbst angeschafften Anteile oder als Rechtsnachfolgerin nur auf die (mit-)eingebrachten Anteile berufen. Wenn die übernehmende Gesellschaft die Stimmenmehrheit nicht bereits innehat, müssen die eingebrachten Anteile für sich genommen die Stimmenmehrheit vermitteln.

 

Rz. 81b

Erfüllte der übertragende Rechtsträger die für eine Organschaft notwendigen Voraussetzungen, so gelten diese Voraussetzungen insoweit auch bei dem übernehmenden Rechtsträger als erfüllt.[3]

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur sog. Fußstapfentheorie jüngst bestätigt und fortentwickelt. Dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird, ...

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