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Frotscher/Drüen, UmwStG § 21 Bewertung der Anteile beim ... / 2.3.3 Möglichkeiten der Einbringung

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 43

§ 1 Abs. 3 UmwStG zählt alle Einbringungsmöglichkeiten auch für § 21 UmwStG abschließend auf.[1] Allerdings nennt § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG den dem "Anteilstausch" inhaltsgleichen Begriff "Austausch von Anteilen", sodass sich aus § 1 Abs. 3 UmwStG keine Konkretisierung bzw. Einschränkung der Einbringungsmöglichkeiten ableiten lässt.[2] Daher können grundsätzlich alle Vorgänge, bei denen es zur Übertragung des zivilrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft kommt, in den Anwendungsbereich des § 21 UmwStG fallen.

 

Rz. 44

Ungeachtet des Konkurrenzverhältnisses zu anderen Vorschriften, insbesondere zu § 20 UmwStG[3], kann die Übertragung von Anteilen durch nachstehende Vorgänge erfolgen:

  • Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung i. S. d. §§ 3 Abs. 2 und 123 Abs. 1, 2 UmwG von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG von einem Ausgangsrechtsträger i. S. d. § 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG (insbesondere Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine, wirtschaftliche Vereine, Stiftungen, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften) auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • Formwechsel i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • Übertragung von Anteilen im Privat- oder Betriebsvermögen auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft durch Einzelrechtsnachfolge.
 

Rz. 45

Insbesondere bei der Auf- und Abspaltung sowie bei der Ausgliederung ist zivilrechtlich auch die Übertragung ein...

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