Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 26 Wegfall von St ... / 2.3 Auslegung der Begriffe "Betrieb", "Einbringen" und "Veräußerung"

Dr. Hans Joachim Herrmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 6

Bei der Auslegung der Begriffe des § 26 Abs. 1 UmwStG läßt sich auf Rechtsprechung und Äußerungen der Verwaltung zur Vorgängervorschrift des § 24 UmwStG 1969 zurückgreifen[1].

 

Rz. 7

Der Begriff des "Betriebs" i.S. von § 26 Abs. 1 UmwStG ist nach BFH (v. 13.12.1989, I R 118/87, BStBl II 1990, 474) ebenso auszulegen wie der Begriff des Betriebs i.S. von § 16 EStG. Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise übertragen wird, daß der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus fortgeführt werden kann[2]. Gegenstand einer Betriebsübertragung sind die Wirtschaftsgüter, die die wesentlichen Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit bilden (BFH, a.a. O.).

Einem Betrieb i.S. von § 26 Abs. 1 UmwStG läßt sich ein Mitunternehmeranteil nicht gleichstellen[3]. Der BFH läßt in der vorstehenden Entscheidung dahinstehen, ob eine Betriebsveräußerung zwar nicht bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils, wohl aber dann anzunehmen ist, wenn sämtliche Mitunternehmer ihre Anteile an der Personengesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist entgeltlich übertragen[4]. Nach Auffassung des BMF reicht es für eine Betriebsveräußerung aus, daß sämtliche Mitunternehmer innerhalb kurzer Zeit nacheinander ihre Anteile einbringen oder veräußern[5]. Diese Auffassung erscheint zu weitgehend. Eine entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 1 UmwStG wird sich nur dann bejahen lassen, wenn sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre sämtlichen Anteile aufgrund eines einheitlichen Entschlusses veräußern, nicht aber, wenn jeder Gesellschafter für sich allein, wenn auch innerhalb des Fünfjahreszeitraums, seinen Anteil überträgt. Denn es kann nicht angehen, daß der letzte Gesellschafter rückwirkend für alle anderen den Wegfall der Steuererleichterung auslöst.

 

Rz. 8

Eine "Einbringung" eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 26 Abs. 1 UmwStG ist dessen Einlage mit oder ohne eine Gegenleistung. Sie umfaßt nicht nur die Einlage eines Betriebs gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG, sondern auch den Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG und die verdeckte Sacheinlage.

 

Rz. 9

Eine "Veräußerung" eines Betriebs ist gegeben, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Grundlagen des Betriebs auf ein anderes Rechtssubjekt gegen Entgelt übertragen wird[6].

Keine Veräußerung stellen eine Schenkung[7], eine Einbringung in einer Personengesellschaft zum Buchwert nach § 24 UmwStG und eine gemischte Schenkung dar, soweit das Teilentgelt nicht die Buchwerte übersteigt[8].

[1] Dies gilt vor allem noch heute für BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 922, 925f..
[2] Abschn. 139 Abs. 1 EStR.
[3] Vgl. BFH v. 13.12.1989, I 118/87, BStBl II 1990, 474 gegen BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 922, 926.
[4] Bejahend Widmann/Mayer, § 25 UmwStG Tz. 8701.
[5] Vgl. BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 922, 926.
[6] Vgl. BFH v. 21.10.1976, IV R 210/72, BStBl II 1977, 145.
[7] BMF v. 20.7.1970, BStBl I 1970, 926.
[8] Einheitstheorie R 139 Abs. 7 EStR; zum Begriff der Betriebsaufgabe vgl. R 139 Abs. 2 EStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Übertragungen, Überführungen einzelner Wirtschaftsgüter oder Betriebe, Nachversteuerungsfälle
Asian businessman brainstorming to analyze financial reporting situation, investment, income, tax an
Bild: 578356451

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege der Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 5 EStG aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, kommt hierbei gem. § 34a Abs. 5 Satz 1 EStG unter den Voraussetzungen des Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung in Betracht.


Einkommensteuererklärung 2024: Änderungen in den Vordrucken: Änderungen in den Vordrucken der Gewinneinkünfte 2024
Einkommensteuererklärung
Bild: Michael Bamberger

Änderungen gibt es für 2024 in den Anlagen "G", "L", "S", "Zinsschranke", "§ 34a: Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns", "EÜR", "SE" und "13a".


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 26 Wegfall von Steuererleichterungen
Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 26 Wegfall von Steuererleichterungen

1 Allgemeines  Rz. 1 § 26 UmwStG enthält eigene Mißbrauchsregelungen, die bestimmte Steuervergünstigungen einschränken. Diese Vorschrift ist eine besondere Mißbrauchsbestimmung gegenüber der allgemeinen des § 42 AO 1977. Sie wertet bestimmte Gestaltungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren