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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 3.3.1.3 Teilbetrieb

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 100

Die Einlage eines Teilbetriebs ist anders als die von einzelnen Wirtschaftsgütern und von unselbstständigen Betriebsteilen nach § 20 Abs. 1 UmwStG begünstigt.

 

Rz. 101

Das UmwStG enthält keine Definition des Teilbetriebs. Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Voraussetzungen des nationalen oder des europäischen Teilbetriebsbegriffs erfüllt sein müssen.[1]

 

Rz. 102

Unter einem Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs aufweist und als solcher lebensfähig ist.[2]

Der neue UmwStE verweist zur Bestimmung des Teilbetriebsbegriffs auf die Ausführungen zur Spaltung (Rz. 15.02 f. des BMF v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978 – 00035/020/040, BStBl I 2025 92) und stellt klar, dass vom Teilbetriebsbegriff nicht die Teilbetriebsfiktion einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst (100 %-Beteiligung), erfasst ist (s. Rz. 106).[3]

Rz. 103 – 104 einstweilen frei

 

Rz. 105

Die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlichen Merkmale müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen.[4]

 

Rz. 106

Eine zu einem Betriebsvermögen gehörende 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt nicht als Teilbetrieb.[5]

 

Rz. 107

Wie bei einem Betrieb müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs übertragen werden. Dient ein Wirtschaftsgut auch anderen Teilbetrieben als wesentliche Betriebsgrundlage[6], muss es dennoch grundsätzlich mit übertragen werden.[7]

Dies stellt jedoch kein Einbringungshindernis dar.[8]

Der neue UmwStE stellt im Rahmen der Ausführungen zur Spaltung klar, dass nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuorden...

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