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Frotscher/Drüen, UmwStG § 18 Gewerbesteuer bei Vermögens ... / 4.2.5.3 Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 40

Die Einnahmen i. S. d. § 7 UmwStG sind, wenn sie Teil des Gewerbeertrags sind, weil sie zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehören und die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 S. 2 UmwStG nicht vorliegen, in dem gleichen Umfang wie bei der ESt und der KSt zu erfassen. Von daher gelten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Grundsätze des Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) bzw. des § 8b KStG.[1] Zu beachten ist § 7 S. 4 GewStG.

 

Rz. 41

§ 8 Nr. 5 GewStG findet keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG vorliegen. In Organschaftsfällen ist § 7a GewStG zu beachten. Im Regelfall nicht anwendbar ist § 9 Nr. 8 GewStG, da das Schachtelprivileg nach den DBA nicht für Personengesellschaften bzw. natürliche Personen gilt.[2]

 

Rz. 42

Die Anwendung von § 9 Nr. 2a, 7 GewStG setzt voraus, dass die Übernehmerin zu Beginn des Ez, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, mindestens zu 15 % an dem übertragenden Rechtsträger beteiligt ist. Ez ist dabei nach § 14 S. 2 GewStG das Kj.

 

Rz. 43

Der Beginn des Ez fällt nicht zwingend mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag zusammen. Wird z. B. der übernehmende Rechtsträger – wie bei einer Verschmelzung durch Neugründung – durch die Umwandlung erst gewerbesteuerpflichtig, entsteht ab dem Übertragungsstichtag, wenn dieser nicht mit dem Beginn des Kj. zusammenfällt, nach § 14 S. 3 GewStG ein abgekürzter Ez. In diesen Fällen kommt es im Hinblick auf § 9 Nr. 2a, 7 GewStG auf die Beteiligungsverhältnisse am Übertragungsstichtag an.[3]

 

Rz. 44

Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 GewStG sind die Verhältnisse zu Beginn des Ez beim übernehmenden Rechtsträger maßgebend.[4] Der übernehmende Rechtsträger muss bereits zu Beginn des Ez bestanden haben. Es reicht nicht aus, dass die Beteiligung – z. B. in einem anderen Betriebsvermögen – zu Beginn des Ez bestanden hat.[5]

 

Rz. 45

Nicht in Betracht kommt eine Zusammenrechnung der Beteiligungsquoten der Anteilseigner mit der Folge, dass aus einer nicht schachtelbegünstigten Beteiligung eine schachtelbegünstigte Beteiligung entsteht. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Eintritt der Übernehmerin in die Rechtsstellung der Überträgerin.[6]

Rz. 46 – 47 einstweilen frei

[1] § 7 UmwStG Rz. 21ff.
[2] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 125.
[3] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 17.
[4] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 18.04.
[5] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 17; a. A. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 18 UmwStG Rz. 23; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 35.
[6] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 17

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