1 Allgemeines
1.1 Überblick
Rz. 1
§ 12 UmwStG zählt zum Dritten Teil des UmwStG und regelt die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung und der Vermögensübertragung bei der übernehmenden Körperschaft. Die Vorschrift korrespondiert mit §§ 11 und 13 UmwStG, die die ertragsteuerlichen Folgen für die übertragende Körperschaft (§ 11 UmwStG) bzw. ihre Gesellschafter (§ 13 UmwStG) behandeln.
Rz. 2
§ 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG bindet die übernehmende Körperschaft hinsichtlich der auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter zwingend an die Werte aus der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft nach § 11 UmwStG (Wertverknüpfung). § 12 Abs. 1 S. 2 UmwStG sieht bei Aufwärtsverschmelzungen eine Sonderregelung für die Bewertung der Anteile an der übertragenden Körperschaft vor (Beteiligungskorrektur).
§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG stellt sicher, dass die übernehmende Körperschaft das Vermögen KSt-neutral übernimmt und verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für den Vermögensübergang. Soweit die übernehmende an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, ist gem. § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf einen Gewinn § 8b KStG (insbes. dessen Abs. 3 S. 1) anzuwenden. § 12 Abs. 2 S. 3 UmwStG enthält eine Rückwirkungsfiktion für nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschaffte Anteile an der übertragenden Körperschaft.
§ 12 Abs. 3 UmwStG ordnet den Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung an und verweist dabei auf § 4 Abs. 2, 3 UmwStG. Insbes. Verlustpositionen der übertragenden Körperschaft gehen jedoch nicht auf die übernehmende Körperschaft über.
§ 12 Abs. 4 UmwStG lässt bei Aufwärtsverschmelzungen für einen etwaig entstehenden Konfusionsgewinn die Bildung einer steuerfreien Rücklage zu.
§ 12 Abs. 5 UmwStG fingiert beim Vermögensübergang in den KSt-befreiten oder nicht KSt-pflichtigen Bereich...