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Frotscher/Drüen, KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften / 2.3.5 Verlustabzugsverbot bei Besserungsschein

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 82

Unklar sind die Auswirkungen, die ein Wiederaufleben von Verbindlichkeiten aufgrund eines Besserungsscheins hat.[1] Wird der Kapitalgesellschaft eine Forderung aufgrund eines Besserungsscheins aufschiebend bedingt erlassen, entsteht bei der Kapitalgesellschaft ein Gewinn, der mit einem etwaigen Verlustvortrag verrechnet werden kann. Lebt die Forderung wieder auf, weil die Bedingungen des Besserungsscheins eingetreten sind, bewirkt die Einbuchung der Forderung bei der Kapitalgesellschaft einen Verlust. Ist in der Zeit zwischen dem Erlass und dem Wiederaufleben der Forderung der Tatbestand des schädlichen Beteiligungserwerbs erfüllt, stellt sich die Frage, ob der durch das Wiedereinbuchen der Forderung entstandene Verlust den Beschränkungen des § 8c Abs. 1 KStG unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Kapitalgesellschaft hat einen hohen Verlustvortrag und muss saniert werden. Zu diesem Zweck erlassen die Gläubiger die Forderungen im Jahr 01 gegen Besserungsschein. Der daraus resultierende Gewinn wird mit dem Verlustvortrag verrechnet, der dadurch voll verbraucht wird. Im Jahr 02 werden die Anteile an einen Investor verkauft, der die Gesellschaft durch Kapitalzuführungen wieder in die Gewinnzone führt. Daher treten im Jahr 04 die Bedingungen des Besserungsscheins ein. Die erlassenen Forderungen leben wieder auf, ihre Einbuchung führt zu einem Verlust.

 

Rz. 82a

Im Beispiel in Rz. 82 ist der Verlust, der vor dem schädlichen Beteiligungserwerb vorhanden war, bei wirtschaftlicher Betrachtung über den Besserungsschein in das Jahr des Wiederauflebens der Forderungen, und damit in einen Zeitraum nach dem schädlichen Beteiligungserwerb, verlagert worden. Damit wird der vor dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandene Verlust in einen nach diesem Zeitpunkt entstandenen ...

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