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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.2.6.1 Einlagefähigkeit bei Einlagen auf das Nennkapital

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 281

Im Handelsrecht ist nicht geregelt, welche Gegenstände für eine Einlage auf das Nennkapital geeignet sind. Lediglich für die AG bestimmt § 27 Abs. 2 AktG, dass Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht Gegenstand einer Sacheinlage auf das Nennkapital sein können. Ansprüche auf Dienstleistungen werden auch bei der GmbH in analoger Anwendung des § 27 Abs. 2 AktG als nicht einlagefähig angesehen.[1]

 

Rz. 282

Einigkeit besteht im handelsrechtlichen Schrifttum darüber, dass der Vermögensgegenstand, der als (Sach-)Einlage auf das Nennkapital dienen soll, einen objektiv feststellbaren Vermögenswert haben muss.[2] Zu der Frage, ob der Gegenstand der Einlage auch selbstständig bilanzierbar sein muss, wird heute überwiegend vertreten, dass in diesem Kriterium zwar ein Indiz für die Einlagefähigkeit gesehen werden kann. Zwingende Voraussetzung für die Einlagefähigkeit soll die selbstständige Bilanzierbarkeit aber nicht sein, weil für die Frage des Gläubigerschutzes nicht auf die Bilanzierbarkeit, sondern vielmehr auf die Realisierbarkeit des Werts am Markt abzustellen sei.[3] Einlagefähig sind danach bewegliche und unbewegliche Sachen, absolute Rechte (dingliche Rechte wie Nießbrauch, Erbbaurecht, Dienstbarkeiten; Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Warenzeichen, öffentlich-rechtliche Konzessionen) und Gesellschaftsrechte (Aktien, GmbH-Anteile, Beteiligungen an Personengesellschaften). Eine Einlage kann auch durch Erlass einer vollwertigen Forderung geleistet werden.[4] Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Einlage handelsrechtlich voraussetzt, dass der Gegenstand der Einlage einen eigenständig bewertbaren Vermögenswert haben muss. Seine Bilanzierbarkeit ist ein starkes Indiz für die Einlagefähigkeit, letztlich aber als ein Reflex au...

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