Rz. 1
Die KSt ist wie die ESt (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG) eine Jahressteuer. Der Gesetzgeber kann die Besteuerungsvoraussetzungen und -folgen nach dem Abschnittsprinzip für jedes Steuerjahr neu bestimmen. Eine rückwirkende Änderung, insbesondere Verschärfung, ist zwar nach der gefestigten Rückwirkungs-Rechtsprechung des BVerfG innerhalb des Jahres bis zum 31.12. jeweils zulässig, für bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume allerdings nur, wenn im Einzelfall das Änderungsinteresse des Staates das Bestandsinteresse des Stpfl. überwiegt. Darum gelten für die einzelnen Regelungen des KStG je nach ihrer Einführung oder Änderung unterschiedliche zeitliche Anwendungsbereiche. § 34 KStG regelt die Anwendung des Gesetzes bzw. einzelner seiner Vorschriften für bestimmte Vz. Die Vorschrift wird nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden KStG nicht mehr enthalten ist. Spätere Neufassungen des § 34 KStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, weil sie für jeweils unterschiedliche Vz gelten.
Rz. 2
Abs. 1 enthält die für das ganze Gesetz geltende Regelung über das Inkrafttreten, die dann in den folgenden Absätzen für einzelne Bereiche ergänzt, konkretisiert oder geändert wird. Vorrang vor § 34 KStG hat § 35 KStG, der besondere Regelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) enthält.
Rz. 3
Die vorliegende Fassung des KStG beruht auf dessen Neubekanntmachung v. 15.10.2002 (KStG 2002) und den zwischenzeitlichen Änderungen, zuletzt durch das Gesetz v. 2.12.2024. Die aktuelle Fassung gilt nach Abs. 1 grundsätzlich ab dem Vz 2025, d. h. nach § 31 Abs. 1 KStG, § 25 Abs. 1 EStG ab dem Kj. 2025. Erstmals anzuwenden ist diese Fassung des KStG daher auf Wirtschaftsj...