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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 46 Bescheinigung eine ... / 1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1

Die Vorschrift trägt den Besonderheiten Rechnung, die sich ergeben, wenn der Anteilseigner Dividendenscheine oder sonstige Ansprüche im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG (z. B. Ansprüche auf den Gewinn einer GmbH) veräußert.

 

Rz. 2

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Anprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden. Einkünfte können in diesen Fällen nur im Rahmen der ersten Veräußerung, d. h. im Rahmen der Veräußerung durch den Anteilseigner anfallen. Der Erwerber bezieht keine Einkünfte; er zieht vielmehr entgeltlich erworbene Forderungen ein[1]. Folglich kann auch die Veräußerung des Dividendenscheins durch den Erwerber nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, da es sich um die Veräußerung einer Forderung handelt (Einzelheiten hierzu Seemann, in Frotscher, EStG, § 20 Rz. 158, 164).

 

Rz. 3

Gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann bei Einnahmen, die aus der erstmaligen Veräußerung von Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch den Anteilseigner entstanden sind, die Körperschaftsteuer in Höhe von 9/16 (bis Veranlagungszeitraum 1993) bzw. von 3/7 (ab Veranlagungszeitraum 1994) dieser Einnahmen, höchstens in Höhe von 9/16 bzw. 3/7 des Betrags, der auf die veräußerten Ansprüche ausgeschüttet worden ist, angerechnet werden.

 

Rz. 4

Der zur Steueranrechnung berechtigte Veräußerer eines Dividendenscheins bezieht keine Dividenden von der Körperschaft, an der er beteiligt ist. Die Körperschaftsteuer bemißt sich grundsätzlich auch nicht nach der ausgeschütteten Dividende, sondern vielmehr nach dem erzielten Veräußerungspreis. Aus diesem Grunde kann die ausschüttende Körperschaft eine Steuerbescheinigung gem. § 44 nicht erstellen. Die Erstellung einer Bescheinigung gem. § 45 durch ein mit der Auszahlung der Dividende beauftragtes Kreditintitut entfällt ebenfalls, weil die Auszahlung der Divi

dende von der Vorlage des Dividendenscheins abhängig ist, dieser sich aber infolge Veräußerung nicht mehr in den Händen des Anteilseigners befindet. An die Stelle der sonst üblichen Bescheinigungen tritt deshalb die Bescheinigung des Notars.

 

Rz. 5

Um ein größtmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sieht die Vorschrift für die genannten Fälle vor, die Befugnis zur Ausstellung der Bescheinigung nur inländischen Notaren zu übertragen.

 

Rz. 6

Es ist denkbar, daß ein Dividendenschein mehrmals hintereinander an verschiedene Erwerber veräußert wird. Daher muß sichergestellt werden, daß nur der erste Veräußerer die Anrechnung oder Vergütung der Körperschaftsteuer erhält. Zu diesem Zweck muß der Dividendenschein in Gegenwart des Notars von dem Bogen, der die Dividendenscheine und den Erneuerungsschein zuammenfaßt, abgetrennt und als veräußert gekennzeichnet werden. Der Notar muß nach Abs. 1 Nr. 5 bescheinigen, daß diesem Erfordernis Genüge getan worden ist.

[1] Vgl. BFH v. 11.12.1968, I 250/64, BStBl II 1969, 188; v. 12.12.1969, VI R 301/67, BStBl II 1970, 212.

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