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Frotscher/Drüen, KStG § 19 Steuerabzug bei dem Organträger

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Einleitung

1.1 Zur Systematik der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach seiner Überschrift behandelt § 19 KStG den Steuerabzug. Das ist insofern ungenau, als die Abs. 1 – 4 die besonderen Tarifvorschriften erfasst. Diese bestehen zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich, in der Anrechnung ausländischer Steuer. Es sind darüber hinaus aber auch andere Tarifvorschriften möglich, die kein Steuerabzug sind, und für die § 19 Abs. 1 – 4 KStG ebenfalls gilt. Beispiel ist etwa § 35 EStG, der ebenfalls eine besondere Tarifvorschrift ist. Ausschließlich der Steuerabzug ist nur in § 19 Abs. 5 KStG angesprochen. Abs. 5 regelt die Anrechnung von Abzugsteuern, die bei dem Organträger vorzunehmen ist.

 

Rz. 2

Die besonderen Tarifvorschriften, die § 19 Abs. 1 – 4 KStG behandelt, bestehen überwiegend in der Anrechnung ausländischer Steuern[1]

Dem Wortlaut nach würden diese Fälle auch unter Abs. 5 fallen. Um insoweit eine unsystematische Überschneidung des Regelungsbereichs der einzelnen Absätze zu vermeiden, kann man annehmen, dass § 19 Abs. 5 KStG nur diejenige Steueranrechnung betrifft, die nicht auf einer besonderen Tarifvorschrift beruhen. Es ist dies die Anrechnung inländischer Steuern, die nicht zu einer Minderung der festzusetzenden Steuer führt, sondern erst bei der Abrechnung der Steuerschuld zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 3

Anders als für die Steuerbetragsermäßigungen enthält § 19 KStG keine Regelung für die Steuersatzermäßigungen. Dabei kommt die Steuersatzermäßigung bei Pauschalierung ausländischer Einkünfte nicht mehr in Betracht, da der Tarifsteuersatz von 15 % deutlich unter dem Pauschalierungssteuersatz von 25 % liegt. Daher ist insoweit keine besondere Regelung erforderlich. Als Steuersatzermäßigungen bleibt danach nur noch die Ermäßigung für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung nach § 34b EStG, die auch auf Körperschaften anwendbar ist, so...

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