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Frotscher/Drüen, KStG § 19 Steuerabzug bei dem Organträger / 2.1.1 Begriff der besonderen Tarifvorschriften

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 6

§ 19 Abs. 1 – 4 KStG regelt die Anwendung der besonderen Tarifvorschriften im Organkreis. Die besonderen Tarifvorschriften führen zu einer Ermäßigung der festzusetzenden Steuer. Sie wirken sich also bereits bei der Steuerfestsetzung aus, nicht erst im Rahmen der Abrechnung wie der Steuerabzug inländischer Steuern. Es wird also nicht eine entstandene und festgesetzte Steuerschuld gemindert, sondern die Steuerschuld entsteht in der durch die besondere Tarifvorschrift bestimmten geringeren Höhe und wird dementsprechend von Anfang an niedriger festgesetzt. Sind die Voraussetzungen der besonderen Tarifvorschriften in der Person der Organgesellschaft erfüllt, bietet sich an sich die Minderung der KSt auf das eigene Einkommen der Organgesellschaft (Ausgleichszahlungen) an. § 19 KStG entscheidet sich jedoch dafür, dass diese Tarifvorschriften bei dem Organträger anzuwenden sind. Die wichtigsten besondere Tarifvorschriften sind:

  • § 26 KStG, i. V. m. § 34c EStG: Anrechnung ausl. Steuer;
  • Anrechnung ausl. Steuer nach § 12 AStG;
  • fiktive Anrechnung nach einem DBA;
  • eine besondere Tarifvorschrift ist auch § 35 EStG (Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb), wenn Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind.

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