Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 4
Eine Organschaft zu einem ausl. gewerblichen Unternehmen ist nur möglich, wenn im Inland eine Zweigniederlassung des Organträgers besteht, d. h. eine rechtlich unselbstständige, wirtschaftlich und organisatorisch aber mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtung. Gleichzeitig wird damit ausgedrückt, dass § 18 KStG nur gilt, wenn sich die Hauptniederlassung, d. h. die Geschäftsleitung, im Ausland befindet. Weiter ist § 18 KStG zu entnehmen, dass die Einkünfte aus der Zweigniederlassung beschränkt steuerpflichtig sein müssen.
Rz. 5
Die Zweigniederlassung muss nicht selbst gewerblich tätig sein. Das Gesetz geht nach seinem Wortlaut davon aus, dass nur das ausl. Unternehmen gewerblich tätig sein muss, dass es also nur auf die Tätigkeit des ausl. Unternehmens ankommt. Die Art der Tätigkeit der inl. Zweigniederlassung ist danach unbeachtlich. Das ergibt sich auch daraus, dass der Gewinn an das ausl. gewerbliche Unternehmen abgeführt wird, nicht an die inl. Zweigniederlassung, auch wenn dieser Gewinn bei der inl. Zweigniederlassung besteuert wird. Organträger ist somit nicht die inl. Zweigniederlassung, sondern das ausl. Unternehmen. Damit wird keine unangemessene Gestaltung zugelassen, indem eine Organschaft zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen ermöglicht wird. Wenn die inl. Zweigniederlassung Teil eines gewerblichen Unternehmens ist, ist auch die Zweigniederlassung gewerblich, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Die inl. Zweigniederlassung gehört auch zwingend zu einem gewerblichen Unternehmen, da die Zweigniederlassung nach dem Gesetzeswortlaut von einem ausl. gewerblichen Unternehmen "unterhalten" werden muss. Andererseits kann unterstellt werden, dass das ausl. Unternehmen gewerblich tätig ist, wenn die inl. Zweigniederlassung einen ...