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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Einführung

1.1 Zweck der Organschaft

 

Rz. 1

Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerung miteinander verbundener Unternehmen als um ein einer einheitlichen Systematik folgendes Konzernsteuerrecht.[2]

 

Rz. 2

Der Zweck der Organschaft hat sich im Lauf der Zeit entspr. den Änderungen der gesetzlichen Konzeption für die Besteuerung der Körperschaften gewandelt. Nach dem KStG vor 1977 sollte die Organschaft vor allem die körperschaftsteuerliche Doppelbelastung auf Ausschüttungen der Unter- an die Obergesellschaft beseitigen, die in einer Besteuerung auf jeder Stufe einer Ausschüttungskette eintrat.

 

Rz. 3

Mit Einführung des Anrechnungsverfahrens entfiel dieser Zweck der Organschaft. Die Anrechnung der bei der ausschüttenden Körperschaft eintretenden Ausschüttungsbelastung bei dem Ausschüttungsempfänger auf jeder Ausschüttungsstufe stellte auch bei einer Ausschüttungskette die Einmalbesteuerung sicher. Die Organschaft hatte aber weiterhin erhebliche Rechtswirkungen. Insbes. ermöglichte sie einen Verlustausgleich zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sowie die Übertragung von steuerfreien Einnahmen der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ohne steuerliche Belastung.

 

Rz. 4

Mit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens durch das Gesetz v. 23.10.2000[3] und den damit verbundenen Änderungen der Besteuerung der Ausschüttungen hat sich der Zweck der Organschaft wiederum gewandelt.[4] Für diesen Zweck ist jetzt zu unterscheiden, ob Organträger eine Körperschaft oder eine natürliche Person bzw...

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