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Frotscher/Drüen, KStG § 11 Auflösung und Abwicklung (Liq ... / 2.2.2 Auflösung

Dr. Volker Endert
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Rz. 11

Die Auflösung ist ein Rechtsakt. Wichtige Auflösungsgründe sind

  • bei Aktiengesellschaften (und gem. Art. 63 SE-VO damit auch für SE)

    • der Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit[1],
    • der Beschluss der Hauptversammlung, der eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muss, wenn nicht die Satzung eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt[2],
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (siehe hierzu aber auch § 11 Abs. 7 KStG)[3],
    • die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt wird[4],
    • die Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach§ 399 FamFG ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist[5],
    • Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (vgl. § 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG); allerdings erfolgt in diesen Fällen trotz der Auflösung keine Liquidation, sodass § 11 KStG nicht anwendbar ist;
    • das gerichtliche Urteil, das auf Antrag der obersten Landesbehörde ergeht, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidriges Verhalten das Gemeinwohl gefährdet[6];

    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

    • der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit[7],
    • der Beschluss der Gesellschafter, der, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf[8],
    • das gerichtliche Urteil aufgrund einer Auflösungsklage von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen[9],
    • die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde im Verwaltungsstreitverfahren, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidriges Geschäftsgebaren das Gemeinwohl gef...

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