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Frotscher/Drüen, KStG § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen / 3.7 Erstattung nichtabziehbarer Beträge

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 45

Aus dem Abzugsverbot für nichtabziehbare Steuern folgt im Umkehrschluss, dass Erhöhungen des Jahresergebnisses, die aus der Erstattung nichtabziehbarer Ausgaben oder gewinnerhöhenden Auflösung von Rückstellungen resultieren, nicht der KSt unterliegen dürfen und bei Ermittlung des steuerlichen Einkommens außerbilanziell zu kürzen sind, soweit sie das Jahresergebnis erhöht haben.[1] Dieser Rechtsgedanke kommt auch in § 37 Abs. 5 KStG zum Ausdruck; die Aktivierung und Wertberichtigung des KSt-Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 5 S. 1 KStG sind bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren. Denn materiell handelt es sich dabei um die Rückzahlung von KSt.[2]

 

Rz. 45a

Nicht zu kürzen sind Erstattungen, die erfolgsneutral gegen einen in der Bilanz als Aktivposten ausgewiesenen Erstattungsanspruch verrechnet werden. Bei den Erstattungen handelt es sich um steuerfreie Betriebseinnahmen. Der Grund für diese Steuerfreiheit liegt darin, dass es sich um einen "actus contrarius" der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben handelt, der direkt und unmittelbar mit diesen nicht abzugsfähigen Ausgaben zusammenhängt.

 

Rz. 46

Eine Erstattung liegt nur vor, wenn der Steuerschuldner von ihm entrichtete Steuerzahlungen vom Steuergläubiger zurückerhält. Anders als vom Finanzamt erstattete KSt erhöht deshalb eine Schadensersatzleistung des steuerlichen Beraters wegen einer von diesem zu vertretenden höheren als notwendigen KSt den Gewinn.[3] Dieses Ergebnis ist freilich wenig befriedigend. Der Stpfl. ist im Ergebnis nicht bereichert, denn seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch den Schadensersatzanspruch nicht erhöht, sondern lediglich wieder hergestellt. Auch ein Vergleich zu den natürlichen Personen macht deutlich, dass das Ergebnis nicht sachgemäß ist. Die Nichtabzugsfähigkeit de...

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