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Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2. 3Genossenschaften (Abs. 1 Nr. 2)

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 31

Genossenschaften (frühere Bezeichnung: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) haben ihre gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.10.2006.[1] Danach sind Genossenschaften Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken.[2] Es handelt sich bei den Genossenschaften demnach um Personenvereinigungen bes. Art, deren Wesen darin besteht, dass der Genosse gleichzeitig Mitglied und Kunde seiner Genossenschaft ist.

Aus dem Zweck der Genossenschaft, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern, folgt, dass die Genossenschaft im Mitgliedergeschäft keinen Gewinn zu erzielen braucht; sie kann nur kostendeckende Entgelte vereinbaren, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[3] . Der Betrieb der Genossenschaft braucht nicht auf eigene Gewinnerzielung gerichtet zu sein; sie kann insoweit als non-profit-Gesellschaft geführt werden. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Genossenschaften erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister. Unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG fallen aber nicht nur rechtsfähige (eingetragene) Genossenschaften, sondern auch die nicht eingetragenen und daher nicht rechtsfähigen Genossenschaften.[4] Sie sind Kaufmann kraft Rechtsform.[5]

 

Rz. 31a

Für Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, die zu den Realgemeinden gehören, gilt die Sonderregelung des § 3 Abs. 2 KStG (§ 3 KStG Rz. 34ff.).

 

Rz. 32

Die Zahl der Genossen muss mindestens 3 betragen.[6] Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung (ggf. die Vertreterversammlung), der Vorstand und der Aufsichtsrat. Die Genossenschaften unterliegen der Pflichtprüfung durch einen Prüfungsverband. Sie müssen einem Prüfungsverband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen worden ist (z. B. Dt. Genossenschaftsverband e. V., Dt. Raiffeisenverband e. V., Prüfungsverband der Deutschen Verkehrsgenossenschaften e. V.).

Beispiele für Genossenschaften:

  • Absatzgenossenschaften dienen dem zentralen Verkauf von gewerblichen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Genossen (z. B. Molkereigenossenschaften),
  • Baugenossenschaften dienen der Herstellung von Wohnungen zur Vermietung an die Genossen,
  • Einkaufsgenossenschaften dienen dem Großeinkauf für die in der Genossenschaft organisierten Unternehmer zur Erlangung der Vorteile eines Großabnehmers oder dem Zentraleinkauf und Verkauf an die Endverbraucher (Konsumgenossenschaften),
  • Kreditgenossenschaften dienen der Verschaffung von günstigen Krediten (z. B. Volksbanken, Spar- und Darlehenskassen),
  • Produktionsgenossenschaften dienen der Be- oder Verarbeitung von Rohstoffen der Mitglieder und dem weiteren Verkauf.
 

Rz. 33

Ebenfalls unter den Begriff der Genossenschaft i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 fällt die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea = SCE). Diese Rechtsform beruht auf der VO (EG) Nr. 1435/2003 v. 22.7.2003.[7] Nach Art. 1 Abs. 5 SCE-VO ist die SCE eine juristische Person. Ihr Zweck ist es nach Art. 1 Abs. 3 SCE-VO, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeit zu fördern; sie bewirkt dies insbes. durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten. Die SCE kann sich zu diesem Zweck auch an einer anderen SCE oder einer nationalen Genossenschaft beteiligen oder ihre Tätigkeit über eine Tochtergesellschaft ausüben.

Die SCE fällt nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes unter Abs. 1 Nr. 2. Für sie gelten daher alle Regelungen des KStG, die an die Rechtsform der Genossenschaft anknüpfen (zu diesen Vorschriften vgl. Rz. 16).

 

Rz. 34

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob unter Abs. 1 Nr. 2 auch Genossenschaften nach den entsprechenden Gesetzen anderer Staaten fallen. Diese Frage ist von Bedeutung, weil einige der Begünstigungen für Genossenschaften nicht die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen[8], andererseits Genossenschaften ausl. Rechts durch Verlegung ihrer Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig werden können. Anders als Abs. 1 Nr. 1 fehlt in Nr. 2 das Wort "insbes.".

Andererseits ist der Begriff "Genossenschaft" nicht so spezifisch, dass darunter nicht vergleichbare Rechtsformen ausl. Rechts gefasst werden könnten. Der Ausschluss vergleichbarer Rechtsformen von der inländischen Regelung über Genossenschaften würde bei Rechtsformen der EU- bzw. EWR-Staaten gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verstoßen. Daher sind auch Körperschaften, die in ihrer Struktur einer Genossenschaft deutschen Rechts entsprechen (Typenvergleich, vgl. Rz. 55ff.), nach den bes. Vorschriften über Genossenschaften zu besteuern (vgl. Rz. 16).

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