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Frotscher/Drüen, GewStG § 35a Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 35a GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1951.[1] Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] wurde § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG durch Gesetz v. 8.12.2010[3] mit Wirkung ab dem Ez 2010 neu gefasst. Hintergrund war der Wegfall von § 55a Nr. 4 GewO über den Vertrieb von Blindenwaren.

 

Rz. 1a

Ergänzt wird § 35a GewStG durch § 35 GewStDV. § 35 GewStDV war bereits Bestandteil der GewStDV v. 24.3.1956.[4] Geändert wurde § 35 GewStDV seit der GewStDV in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.10.2002[5] nicht.

[1] GewStG v. 27.12.1951, BGBl I 1951, 996.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBI I 2010, 1768.
[4] BGBl I 1956, 152.
[5] BGBl I 2002, 4180.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Das GewStG unterscheidet zwischen stehenden Gewerbebetrieben und Reisegewerbebetrieben, wobei ein Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich entweder nur ein stehender Gewerbebetrieb oder nur ein Reisegewerbebetrieb sein kann. Stehender Gewerbebetrieb ist nach § 1 GewStDV jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb i. S. d. § 35a Abs. 2 GewStG ist. In diesem Zusammenhang regelt § 35a GewStG die Besteuerung des Reisegewerbebetriebs.

 

Rz. 3

§ 35a Abs. 1 GewStG bestimmt, dass auch Reisegewerbebetriebe der GewSt unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden. Nach § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG ist unter einem Reisegewerbebetrieb ein Gewerbebetrieb zu verstehen, dessen Inhaber nach den Vorschriften der GewO und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, ist der Betrieb nach § 35a Abs. 2 S. 2 GewStG in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.

 

Rz. 4

Bei Reisegewerbebetrieben ist nach § 35a Abs. 3 GewStG die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tä...

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