1 Allgemeines
1.1 Systematik
Rz. 1
§ 3 GewStG regelt die Befreiung von der GewSt für bestimmte Einrichtungen, die einen Gewerbebetrieb unterhalten und damit eigentlich gewerbesteuerpflichtig wären. Die Norm regelt nicht, welche Betriebe als gewerblich zu qualifizieren sind und damit in den Anwendungsbereich der GewSt fallen. § 3 GewStG kommt erst in einem zweiten Schritt zur Anwendung, wenn die Anwendbarkeit des GewStG aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit gem. § 2 GewStG bejaht ist.
Rz. 2
§ 3 GewStG regelt sowohl persönliche als auch sachliche Steuerbefreiungen. Die Steuerbefreiung umfasst für die in § 3 GewStG genannten Betriebe i. d. R. die gesamten Einkünfte (persönliche Steuerbefreiungen). Teilweise werden aber nicht alle, sondern nur bestimmte Einkünfte ausgenommen (sachliche Steuerbefreiung). Die Frage, ob bei einem grundsätzlich der GewSt unterliegenden Betrieb bestimmte Einkünfte von der GewSt-Pflicht ausgenommen sind, wird nicht nur von § 3 GewStG geregelt, sondern auch durch die Kürzungen gem. § 9 GewStG. Bestimmte Einkünfte sind danach nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn sie zwar nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zum gewerblichen Gewinn gehören, aber gem. § 9 GewStG zu kürzen sind. Daneben sind Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn sie zwar nach dem EStG zu den gewerblichen Einkünften, aber nicht zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 2 GewStG gehören.
Rz. 3
Neben der persönlichen Steuerbefreiung gem. § 3 GewStG können auch nach anderen Gesetzen persönliche GewSt-Befreiungen vorliegen. Solche Befreiungen von der GewSt enthalten z. B. § 15 Abs. 2 InvStG für Investmentfonds und § 16 Abs. 1 S. 2 REITG für Real Investment Trusts. Diese Steuerbefreiungen sind unabhängig von dem GewStG anzuwenden. Einer Norm im GewStG, die auf Steuerbefreiungen in anderen Gesetzen verweist, beda...