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Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Zerlegung erfolgt im Regelfall nach den Lohnsummen in den Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Besondere Vorschriften für die Zerlegung gelten bei Anlagen zur Erzeugung von Wind- und Solarenergie (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Der Gesetzgeber hat § 29 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] kam es zu folgenden Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 19.12.2008[3] wurde § 29 Abs. 1 GewStG um die Nr. 2 ergänzt. Eingefügt wurde ein besonderer Zerlegungsmaßstab für Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben. Der Zerlegungsmaßstab richtet sich zu 30 % nach den Löhnen und zu 70 % nach dem maßgeblichen Sachanlagevermögen. Die Regelung gilt für die Ez 2009 bis 2013.
  • Durch Gesetz v. 26.6.2013[4] wurde § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG neu gefasst. Die Anwendung des besonderen Zerlegungsmaßstabs für Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, wurde zum einen auf Unternehmen ausgedehnt, die Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern und Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben. Zum anderen wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen beschränkt, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern und Wärme aus Wind- und solarer Strahlungsenergie betreiben. Anzuwenden ist die Neufassung grundsätzlich ab dem Ez 2014. Eingeschränkt wird die Anwendung für die Ez 2014 bis 2023 durch § 36 Abs. 9d GewStG a. F. Danach gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, hinsichtlich der Ez 2014 bis 2023 nur, wenn es sich bei ihnen um Neuanlagen handelt. Zu bejahen ist dies, wenn sie nach dem 30.6.2013 genehmigt worden sind. Bei Altanlagen gilt hinsichtlich der Ez 2014 bis 2023 § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG.
  • Durch Gesetz v. 25.7.2014[5] wurde die in § 36 Abs. 9d GewStG a. F. enthaltene Übergangsregelung für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG übernommen. Außerdem ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG neu gefasst worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben. Anzuwenden ist die Neufassung grundsätzlich ab dem Ez 2015. Für die Übergangsregelung gilt dies nicht. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gilt sie ab dem Ez 2014.[6]
  • Durch Gesetz v. 3.6.2021[7] wurde § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG mit Wirkung ab dem Ez 2021 (§ 36 Abs. 1 GewStG) neu gefasst. Das Zerlegungsverhältnis ist auf 10 % zu 90 % zugunsten der Standortgemeinde geändert und der Zerlegungsmaßstab des maßgebenden Sachanlagevermögens durch den Zerlegungsmaßstab der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG ersetzt worden. Außerdem wurde § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 GewStG redaktionell angepasst.
[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] BGBl I 2013, 1809.
[5] BGBl I 2014, 1266.
[6] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 29 GewStG Rz. 29; a. A. Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht,§ 29 GewStG Rz. 41.
[7] BGBl I 2021, 1498.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Das GewStG kennt verschiedene Zerlegungsmaßstäbe. Den Regelmaßstab enthält § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Er richtet sich ausschließlich nach den Lohnsummen in den Betriebsstätten. Daneben bestehen besondere Vorschriften für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags

  • nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Anlagen zur Erzeugung von Wind- bzw. Solarenergie,
  • nach § 30 GewStG für mehrgemeindliche Betriebsstätten und
  • nach § 33 GewStG für die Fälle, in denen die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führen würde bzw. die Beteiligten sich über eine andere Art der Zerlegung verständigt haben.

§ 29 GewStG knüpft an § 28 GewStG an. Der für § 29 GewStG relevante Begriff der Arbeitslöhne wird in § 31 GewStG bestimmt. Hinsichtlich der Untergrenze für die Zerlegung gilt § 34 GewStG.

 

Rz. 3

Die Gemeinden, in denen der Gewerbebetrieb im Ez Betriebsstätten unterhalten hat, sollen durch die Zerlegung ein finanzielles Äquivalent für die Lasten erhalten, die ihnen durch die Betriebsstätten erwachsen sind (Äquivalenzprinzip). Da die Höhe dieser Lasten mit einem zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann, ist eine Zerlegung auf der Basis der den einzelnen Gemeinden aufgrund der Betriebsstätten tatsächlich erwachsenen Lasten nicht möglich.[1] Vor diesem Hintergrund bestimmt § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG als Regelmaßstab für die Zerlegung das Verhältnis zwischen den Summen der Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Dieser grobe Aufteilungsmaßstab wurde bewusst gewählt. Zum einen ist er einfach. Zum anderen hängen die den Gemeinden durch eine Betriebsstätte entstehenden Lasten in erster Linie mit der Beschäftigung der Arbeitnehmer zusammen.[2] Hierzu gehören z. B. Aufwendungen einer Gemeinde für den Bau und den Unterhal...

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