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Frotscher/Drüen, GewStG § 2 Steuergegenstand / 8.1 Inland

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 105

Die GewSt ist in ihrer Wirkung territorial beschränkt. Sie erfasst nur gewerbliche Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt werden. Anders als bei der ESt oder KSt führt ein Anknüpfungspunkt für die Besteuerung im Inland niemals zu einer Besteuerung der weltweiten Einkünfte. Es gibt daher im Bereich der GewSt keine Unterscheidung in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine GewSt – sollte sie in anderen Staaten überhaupt erhoben werden – ebenfalls auf das Inland begrenzt ist. Dementsprechend sieht das GewStG auch keine Regelung zur Vermeidung oder Verminderung der Doppelbesteuerung vor. Einige von Deutschland abgeschlossene DBA sehen allerdings vor, die GewSt durch Anrechnung zu berücksichtigen. Da es insoweit aber an einer Umsetzungsnorm im nationalen Recht fehlt, geht diese Anrechnung ins Leere.[1]

 

Rz. 106

Der Begriff "Inland" ist im GewStG nicht definiert. § 2 Abs. 7 GewStG enthält eine Erweiterung des Inlandsbegriffs, ohne diesen selbst zu definieren. Es ist daher auf die allgemeine Definition des Inlands zurückzugreifen. Zum Inland gehört das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.[2]

 

Rz. 106a

Damit können grundsätzlich schon gem. § 2 GewStG keine im Ausland erzielten Gewinne der deutschen Gewerbesteuer unterworfen werden. Eine Kürzung für Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten gem. § 9 Nr. 3 GewStG ist systematisch daher nicht notwendig, um derartige Gewinne auszuscheiden. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewinne, die im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7ff. bzw. § 20 Abs. 2 AStG dem inländischen Gewerbetreibenden zuzurechnen sind. Entsprechend diesem Grundsatz hat der BFH mit Urteil vom 11.3.2015 entschieden, dass Hinzurechnungsbeträge in einer ausländischen Betriebsstätte anfielen und damit nicht der Gewerbesteuer unterlagen.[3]

Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.[4]

In der Folge ist § 7 S. 7 GewStG, § 9 Nr. 2, 3 GewStG geändert worden.[5] Durch die Neuregelungen fallen die Hinzurechnungsbeträge (fiktiv) in einer inländischen Betriebsstätte an. Dies heißt aber nicht zwingend, dass sie der GewSt unterliegen. Es wird nur das Tatbestandsmerkmal der Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte fingiert. Nur wenn die anderen Voraussetzungen für die GewSt-Pflicht ebenfalls vorliegen, fällt auch tatsächlich GewSt an. Dabei sind insbesondere auch die gewerbesteuerlichen Kürzungen gem. § 9 GewStG zu berücksichtigen.

 

Rz. 106b

Die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) gehört gem. § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG zum Inland, soweit natürliche Ressourcen der Gewässer, des Meeresbodens und des Untergrundes ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden. Außerdem werden gem. § 2 Abs. 7 Nr. 1 lit. b GewStG alle Tätigkeiten in dieser Zone erfasst, die der wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung dienen. Dies sind im Wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien. Unter erneuerbare Energien fallen insbesondere Windkraft und Erdwärme. Diese Regelung betrifft damit insbesondere Off-Shore Windanlagen, die regelmäßig küstenfern errichtet werden.[6] Ebenfalls erfasst werden Tätigkeiten, die auf künstlichen Inseln, Bauwerken oder Anlagen ausgeübt werden (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 lit. c GewStG). Vgl. hierzu die Kommentierung von Drüen, in Frotscher/Drüen, § 1 KStG Rz. 84a ff.

 

Rz. 106c

Die Definition des Inlands wird durch § 2 Abs. 7 Nr. 2 GewStG erweitert, wonach auch der der Bundesrepublik zustehende Festlandsockel insoweit zum Inland gehört, soweit dort Naturschätze erforscht oder ausgebeutet werden. Die Naturschätze müssen sich dabei auf dem Meeresboden oder im Meeresgrund befinden. Diese Regelung entspricht der wortgleichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 EStG und § 1 Abs. 2 KStG. Vgl. hierzu die Kommentierung von Drüen, in Frotscher/Drüen, § 1 KStG Rz. 83ff. Erfasst werden damit insbesondere Gas- und Ölvorkommen, die im Festlandsockel vorhanden sind. Dies gilt auch, wenn die Erforschung oder Ausbeutung durch Anlagen oder Bauwerke erfolgt (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 lit. b GewStG) bzw. künstliche Inseln für diese Tätigkeit errichtet worden sind. Daneben gilt diese Regelung auch für zu den sesshaften Arten gehörende Lebewesen, soweit diese wirtschaftlich nutzbar sind.

Der Festlandsockel wird zur Energieerzeugung genutzt, wenn auf diesem die Betriebsstätte errichtet ist, z. B. eine Windkraftanlage. Da nur erforderlich ist, dass der Festlandsockel der Energieerzeugung dient, muss die Energie nicht aus dem Festlandsockel gewonnen werden. Ein Dienen liegt schon dann vor, wenn der Festlandsockel notwendig oder nützlich bei der Energiegewinnung ist. Der Festlandsockel ist der an die Küste angrenzende Meeresgrund und Meeresuntergrund mit einer Wassertiefe von nicht mehr als 200 m.[7] Gegenüber den Niederlanden, Dänemark und Großbritannien ist eine gesetzliche Abgrenzung des Festlandsockels erfolgt.[8] Ebenfalls erfasst werden Tätigkeiten, die auf künstlichen Inseln, Bauwerken oder Anlagen ausgeübt werden (§ 2 Ab...

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