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Frotscher/Drüen, GewStG § 19 Vorauszahlungen / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 2

§ 19 GewStG regelt die Fälligkeit, Höhe und Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen. GewSt-Vorauszahlungen stellen das zeitnahe und stetige Aufkommen an GewSt sicher. Auch sollen Liquiditätsprobleme beim Steuerschuldner vermieden werden, die sich im Hinblick auf die Zusammenballung von Steuerzahlungen aufgrund einer Veranlagung ergeben können. Das Vorauszahlungssystem des GewSt-Rechts entspricht weitgehend den Regelungen in § 37 EStG und § 31 KStG. Von daher gelten auch im Rahmen von § 19 GewStG die zu § 37 EStG entwickelten Grundsätze. Rechtlich ist die Festsetzung der ESt- bzw. KSt-Vorauszahlungen von der der GewSt-Vorauszahlungen unabhängig. Daher erfordert z. B. die Festsetzung eines GewSt-Messbetrags für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen durch das FA keine entsprechende Anpassung der ESt- bzw. KSt-Vorauszahlungen. Anspruchsgrundlage für die Erhebung von GewSt-Vorauszahlungen ist § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG.

 

Rz. 3

Die GewSt-Vorauszahlungen stellen Abschlagszahlungen des Steuerschuldners auf die GewSt-Schuld dar. Zu erbringen sind sie in Teilbeträgen vor der Festsetzung der GewSt nach § 16 Abs. 1 GewStG. Für das Entstehen der GewSt-Vorauszahlungen gilt § 21 GewStG. Die Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt-Schuld ist in § 20 GewStG geregelt.

 

Rz. 4

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG ist jeder Gewerbebetrieb zu vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die GewSt verpflichtet. Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November des jeweiligen Ez. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kj. abweicht, haben die GewSt-Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 1 S. 2 GewStG während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Ez endet. Letzteres gilt nach § 19 Abs. 1 S. 3 GewStG nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31.12.1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist. Die GewSt-Vorauszahlungen bemessen sich nach § 19 Abs. 2 GewStG mit einem Viertel der Steuerschuld aus der letzten GewSt-Veranlagung.

 

Rz. 5

Die Gemeinden sind nach § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG berechtigt, die GewSt-Vorauszahlungen derjenigen GewSt anzupassen, die sich aller Voraussicht nach für den laufenden Ez ergeben wird. Die Anpassung kann nach § 19 Abs. 3 S. 2 GewStG bis zum Ende des 15. des auf den Ez folgenden Kalendermonats vorgenommen werden, wobei bei einer nachträglichen Erhöhung der GewSt-Vorauszahlungen der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des GewSt-Vorauszahlungsbescheids zu entrichten ist. Für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen kann das FA nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG bis zum Ende des 15. des auf den Ez folgenden Kalendermonats den GewSt-Messbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden Ez ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde nach § 19 Abs. 3 S. 4 GewStG bei der Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 S. 1 und 2 GewStG gebunden. Die Regelungen in § 19 Abs. 3 S. 2 und 3 GewStG sind nach § 36 Abs. 5b GewStG vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auf Antrag des Stpfl. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ez 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Ez 2022 der 20. Kalendermonat, für den Ez 2023 der 18. Kalendermonat und für den Ez 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt.

 

Rz. 5a

Wird im Laufe des Ez ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht ein, gilt nach § 19 Abs. 4 GewStG für die erstmalige Festsetzung der GewSt-Vorauszahlungen § 19 Abs. 3 GewStG entsprechend.

 

Rz. 6

Die einzelne GewSt-Vorauszahlung ist nach § 19 Abs. 5 S. 1 GewStG auf den nächsten vollen Betrag in EUR abzurunden. Sie wird nach § 19 Abs. 5 S. 2 GewStG nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 EUR beträgt.

 

Rz. 6a

§ 19 GewStG wird durch §§ 29, 30 GewStDV ergänzt. § 29 GewStDV betrifft GewSt-Vorauszahlungen in Zerlegungsfällen und § 30 GewStDV GewSt-Vorauszahlungen bei der Verlegung von Betriebsstätten.

 

Rz. 7

§ 19 GewStG gilt grundsätzlich für alle der GewSt unterliegenden Gewerbebetriebe.

 

Rz. 7a

Das derzeitige Vorauszahlungssystem – dies gilt auch für die GewSt – ist verfassungsgemäß. Es greift weder unverhältnismäßig in grundrechtlich geschützte Positionen ein noch verstößt es gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit.[1]

[1] BFH v. 22.11.2011, VIII R 11/09, BStBl II 2012, 329, Haufe-Index 2859407.

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