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Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 10a S. 1 und 2 GewStG regelt die Kürzung des Gewerbeertrags des Abzugsjahrs um Fehlbeträge, die in vorangegangenen Erhebungszeiträumen entstanden sind (Rz. 29ff.). Nach § 10a S. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag des Abzugsjahrs bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit sie nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Soweit der Gewerbeertrag im Abzugsjahr 1 Mio. EUR übersteigt, kann er nach § 10a S. 2 GewStG nur zu 60 % mit einem nach § 10a S. 1 GewStG nicht berücksichtigten Fehlbetrag ausgeglichen werden. Fehlbeträge, die nach § 10a S. 1 und 2 GewStG nicht verrechnet werden können, werden weiter vorgetragen. Von der Möglichkeit eines Verlustrücktrags hat der Gesetzgeber – anders als im Rahmen der ESt und der KSt – abgesehen. Rechnung getragen wird damit der besonderen haushaltsmäßigen Bedeutung der GewSt für die Gemeinden.[1] Die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG führt bei Gewerbeerträgen von mehr als 1 Mio. EUR – ungeachtet der Höhe bestehender Fehlbeträge – zu einer Mindestbesteuerung und entspricht insoweit § 10d EStG. Infolge des durch die Mindestbesteuerung beschränkten Verlustabzugs kann es zum Untergang des verbleibenden Verlusts kommen (Rz. 25ff.). Die sich daraus ergebende Definitivwirkung wird durch den fehlenden gewerbesteuerlichen Verlustrücktrag weiter verstärkt.

 

Rz. 2

Organgesellschaften haben nach § 10a S. 3 GewStG nicht die Möglichkeit, ihren Gewerbeertrag um vororganschaftliche Fehlbeträge zu kürzen (Rz. 104ff.).

 

Rz. 3

Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft sind nach § 10a S. 4 GewStG im Entstehungsjahr den einzelnen Mitunternehmern allein nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnanteilen zuzurechnen. Entsprechendes gilt nach § 10a S. 5 GewStG für die Ermittlung des auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteils am Gewerbeertrag im Abzugsjahr (Rz. 57ff.; Rz. 70ff.).

 

Rz. 4

Der Abzug von Fehlbeträgen nach § 10a GewStG im Fall des Übergangs des Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer durch den neuen Unternehmer ist nach § 10a S. 8 GewStG ausgeschlossen (Rz. 69).

 

Rz. 5

Die für Betriebe gewerblicher Art und Eigengesellschaften nach § 8 Abs. 8 und 9 S. 5 bis 8 KStG geltenden Verlustabzugsbeschränkungen werden nach § 10a S. 9 GewStG auf die Ermittlung des Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG übertragen (Rz. 112ff.).

 

Rz. 6

Voraussetzung für den Abzug von Fehlbeträgen nach § 10a GewStG sind die Unternehmens- und die Unternehmeridentität. Damit werden in die als Objektsteuer ausgestaltete GewSt personale und unternehmensbezogene Elemente einbezogen.[2] Das Erfordernis der Unternehmens- und der Unternehmeridentität gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Körperschaften. Bei Körperschaften gelten allerdings Besonderheiten. So ist auf die Fehlbeträge von Körperschaften nach § 10a S. 10 GewStG § 8c KStG entsprechend anzuwenden (Rz. 93ff.). Gleiches gilt für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer Körperschaft unmittelbar oder einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, zuzurechnen ist. Sofern ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG gesondert festgestellt worden ist, ist nach § 10a S. 11 GewStG auf die Fehlbeträge § 8d KStG entsprechend anzuwenden. Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Abs. 1 S. 8 KStG, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG vorliegen, findet nach § 10a S. 12 GewStG auf Antrag § 8d KStG auf die Fehlbeträge entsprechende Anwendung. Für die Form und Frist dieses Antrags gilt § 8d Abs. 1 S. 5 KStG entsprechend (Rz. 103a ff.).

 

Rz. 7

Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist nach § 10a S. 6 GewStG im Entstehungsjahr und – bis zur vollständigen Verrechnung mit positiven Gewerbeerträgen – in den Abzugsjahren gesondert festzustellen (Rz. 115ff.). Nur festgestellte Fehlbeträge können in den folgenden Erhebungszeiträumen mit positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden. Vortragsfähige Fehlbeträge sind dabei nach § 10a S. 7 GewStG die nach Kürzung des Gewerbeertrags nach § 10a S. 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. Unter Fehlbeträgen sind Gewerbeverluste i. S. v. negativen Gewerbeerträgen nach den §§ 7 bis 10 GewStG zu verstehen. Der Abzug eines Gewerbeverlusts unterscheidet sich von dem Verlustabzug nach § 10d EStG u. a. dadurch, dass seine Höhe auch durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG beeinflusst wird.[3] Die gesonderte Feststellung betrifft sowohl Fehlbeträge im Entstehungsjahr als auch – bis zur vollständigen Verrechnung mit positiven Gewerbeerträgen – Fehlbeträge im Abzugsjahr. Im Rahmen der Feststellung des Fehlbetrags ist auch über den Bestand des jeweiligen Fe...

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