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Frotscher/Drüen, GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 10 GewStG betrifft die Ermittlung des GewSt-Messbetrags. Ermittelt wird er für den jeweiligen Ez durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag.[1] Maßgebend ist nach § 10 Abs. 1 GewStG der Gewerbeertrag, der in dem Ez bezogen wurde, für den die Festsetzung des GewSt-Messbetrags zu erfolgen hat.

 

Rz. 2

Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des HGB zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse zu machen haben, vom Kj. ab, gilt nach § 10 Abs. 2 GewStG der Gewerbeertrag als in dem Ez bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 10 Abs. 2 GewStG knüpft an die Regelung in § 7 Abs. 4 S. 1, 2 KStG an. Für andere Unternehmen gilt § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG (Rz. 8ff.).

 

Rz. 2a

§ 10 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936.[2] Seit dem GewStG in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.10.2002[3] wurde § 10 GewStG nicht geändert.

[1] § 11 Abs. 1 S. 2 GewStG.
[2] RGBl I 1936, 979.
[3] BGBl I 2002, 4167.

2 Übereinstimmung von Erhebungs- und Bemessungszeitraum (§ 10 Abs. 1 GewStG)

 

Rz. 3

§ 10 Abs. 1 GewStG bestimmt den Begriff des maßgebenden Gewerbeertrags. Darunter ist der in dem jeweiligen Ez bezogene Gewerbeertrag zu verstehen, für den der GewSt-Messbetrag festgesetzt werden soll. Ez ist dabei nach § 14 S. 2 GewStG grundsätzlich das Kj. Der GewSt für ein bestimmtes Kj. wird somit der für dieses Kj. ermittelte Gewerbeertrag als maßgebender Gewerbeertrag i. S. d. § 10 Abs. 1 GewStG zugrunde gelegt. Von Bedeutung ist der Begriff des maßgebenden Gewerbeertrags auch in den Fällen des Steuerschuldnerwechsels bei gleichbleibender sachlicher GewSt-Pflicht.[1] Scheiden z. B. während des Ez bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Ungeachtet des Wechsels der Steuerschuldnerschaft ist der GewSt-Messbetrag für den gesamten Ez wegen der weiter bestehenden sachlichen GewSt-Pflicht einheitlich unter Berücksichtigung des vollen GewSt-Freibetrags zu berechnen. Für den Ez des Rechtsformwechsels ist für jeden Steuerschuldner ein GewSt-Messbescheid zu erlassen. In den Bescheiden ist der einheitlich ermittelte GewSt-Messbetrag im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 4

Durch § 10 Abs. 1 GewStG wird das System der Gegenwartsbesteuerung verwirklicht, das auch im Rahmen der ESt und der KSt gilt.[3] Dieses System ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bemessungszeitraum für den Gewerbeertrag und der Ez für die GewSt übereinstimmen. Sie entsprechen grundsätzlich dem jeweiligen Kj. Ez ist dabei der Zeitraum, für den der GewSt-Messbetrag festgesetzt und die aufgrund des GewSt-Messbetrags festgesetzte GewSt erhoben wird. Unter Bemessungszeitraum ist der Zeitraum zu verstehen, in dem der für die Bemessung der GewSt maßgebende Gewerbeertrag bezogen wird.

 

Rz. 5

Ein abgekürzter Ez liegt vor, wenn die GewSt-Pflicht nicht während des ganzen Kj. besteht. In diesen Fällen tritt nach § 14 S. 3 GewStG der Zeitraum der jeweiligen GewSt-Pflicht an die Stelle des Kj. § 10 Abs. 1 GewStG findet Anwendung. Der Ez und der Bemessungszeitraum beziehen sich auch hier auf dieselben Zeitabschnitte desselben Kj.

 

Rz. 6

Vom Ez und Bemessungszeitraum zu unterscheiden ist der Ermittlungszeitraum. Der Ermittlungszeitraum betrifft den Zeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen einschließlich der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und der Kürzungen nach § 9 GewStG zu ermitteln sind. Ermittlungszeitraum nach § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 4a EStG, § 7 Abs. 4 KStG ist grundsätzlich das Wirtschaftsjahr, wobei es sich bei dem Wirtschaftsjahr auch um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln kann.[4] In Ausnahmefällen ist der Gewerbeertrag für einen vom Wirtschaftsjahr abweichenden Zeitraum zu ermitteln.[5]

 

Rz. 7

Der maßgebende Gewerbeertrag muss in dem jeweiligen Ez bezogen worden sein. Zu bejahen ist dies, wenn er in dem Zeitabschnitt erzielt wurde, der dem jeweiligen Ez entspricht.

 

Rz. 7a

Besonderheiten gelten bei Abwicklung und Insolvenz. Nach § 16 Abs. 1 GewStDV ist der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.[6] Entsprechendes gilt nach § 16 Abs. 2 GewStDV für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.[7]

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 10 GewStG Rz. 3.
[2] BFH v. 25.4.2018, IV R 8/16, BStBl II 2018, 484, BFH/NV 2018, 890.
[3] § 2 Abs. 7 EStG, § 25 Abs. 1 EStG, § 7 Abs. 3 KStG, § 31 Abs. 1 KStG.
[4] § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 8b EStDV.
[5] Rz. 14.
[6] § 7 GewStG Rz. 83.
[7] § 7 GewStG Rz. 84.

3 Zeitliche Zuordnung des Gewerbeertrags bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (§ 10 Abs. 2 GewStG)

 

Rz. 8

Das Wirtschaftsjahr als Ermittlungszeitraum kann vom Kj. abweichen. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb gilt dabei, wenn er zuläs...

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