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Fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Hubert Blank †
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Leitsatz

1. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt nicht für die ordentliche Kündigung.

2. Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die Pflichtverletzung schuldhaft begangen wird. Der Mieter muss das fehlende Verschulden darlegen und beweisen.

3. Im Fall der nachträglichen Zahlung entfällt das Verschulden nur dann, wenn der Rückstand "binnen kurzer Zeit" ausgeglichen wird.

4. Die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB setzt keine Abmahnung voraus.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis zu einer monatlichen Miete von 490,48 EUR. Die Miete war jeweils am 3. Werktag eines Monats zu bezahlen. Ab Februar 2007 hat der Mieter nicht mehr die volle Miete bezahlt.

Es ergaben sich folgende Rückstände:

Monat geschuldet bezahlt Rückstand
Februar 490,48 EUR ------ 490,48 EUR
März 490,48 EUR 370,95 EUR 610,01 EUR
April 490,48 EUR 413,59 EUR 686,90 EUR
Mai 490,48 EUR 413,59 EUR 763,79 EUR

Der Vermieter hat am 25.5.2007 fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, hilfsweise ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt und am 13.9.2007 Räumungsklage erhoben. Am 9.11.2007 hat der Mieter die bis dahin bestehenden Rückstände bezahlt. Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 25.5.2007 beendet worden ist.

1. Fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB

Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug gerät. Insoweit genügt es, wenn der rückständige Teil eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese Voraussetzung war am 3. Werktag des Monats März 2007 gegeben. Allerdings w...

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