Leitsatz
Der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahrs verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden.
Sachverhalt
A und seine Ehefrau B wurden 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2002 bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte auf 0 EUR fest; der negative Gesamtbetrag ergab sich aus negativen Einkünften der B aus Gewerbebetrieb. Auf Nachfrage des Finanzamts teilten die Eheleute mit Schreiben v. 20.8.2003 mit, ein Verlustrücktrag in das Jahr 2001 solle nicht durchgeführt werden; der Verlust solle in das Jahr 2003 vorgetragen werden. Mit Bescheid v. 3.5.2004 stellte das Finanzamt den zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest. Mit Schreiben v. 3.7.2004 beantragten die Eheleute, den Verlust aus 2002 in Höhe von 6000 EUR auf 2001 zurückzutragen, da sich der Verlustvortrag nicht in voller Höhe bei der Einkommensteuerveranlagung für 2003 auswirke. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Nach R 115 Abs. 5 Satz 2 EStR 2001 könne der Antrag, vom Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz abzusehen, bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids nach § 10d Abs. 4 EStG widerrufen werden.
Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Ein Verlustrücktrag für das Jahr 2001 ist aufgrund des Antrags der Ehegatten, vom Verlustrücktrag ganz abzusehen, nicht zugewähren. B ist an ihren Antrag infolge der Bestandskraft des Bescheids v. 3.5.2004 über die gesonderte Feststellung des zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrags gebunden. B, bei Ehegatten gilt der Antrag des Ehegatten, der den Verlust erzielt hat, hat am ...