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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 2 Begriffsbestimmungen / 2.1.5 Arbeitszeit im Außendienst

Dr. Roman Frik
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Rz. 39

Im Rahmen der Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern ist die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zur Arbeitszeit oder Ruhezeit nicht immer evident.

Zur leichteren Zuordnung einzelner Tätigkeiten dient folgende Übersicht:

 
Aktivität Arbeitszeit Ruhezeit/Pause
Fahrt mit dem PKW vom Wohnort/Homeoffice zum ersten Kunden X  
Fahrt mit dem PKW von einem Kunden zum nächsten Kunden X  
Fahrt mit dem PKW vom letzten Kunden zurück zum Wohnort/Homeoffice X  
Mittagspause von mindestens 15 Minuten   X
Sonstige Pausen von mindestens 15 Minuten, in der keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen wird (z.B. auf Rastplatz)   X
Mittagessen mit Kunden, bei dem geplant und zielgerichtet über Produkte des Unternehmens etc. gesprochen wird X  
Mittagessen mit Kunden, das sich nur bei Gelegenheit ergibt, ohne dass die Akquise von Geschäft im Vordergrund steht (bloße Beziehungspflege)   X
Messeteilnahme (Präsenz am eigenen Stand) X  
Messeteilnahme als Besucher mit gezielter Kontaktaufnahme mit Kunden, Geschäftspartnern X  
Pause von mindestens 15 Minuten innerhalb der Messe ohne Kundenkontakt   X
Besuch einer Abendveranstaltung, wenn dort gezielt bestimmte Kunden angesprochen/mit ihnen verhandelt werden soll X  
Besuch einer Abendveranstaltung auf Eigeninitiative des Außendienstmitarbeiters zur Kontaktpflege aber ohne geplante konkrete Gespräche   X
Besuch einer Abendveranstaltung auf Weisung eines Vorgesetzten hin X  

Hinsichtlich der Begründung der Zuordnung der Fahrten des Außendienstmitarbeiters zur Arbeitszeit i.S.d. ArbZG kann auf die Ausführungen zu den Wege- und Reisezeiten verwiesen werden.

 

Rz. 40

Auch hier gilt es zu beachten, dass die arbeitsvertragsrechtliche Arbeitszeit nicht deckungsgleich mit derjenigen i.S.d. ArbZG sein muss und somit vergütungsrechtliche Fragestellungen anders zu be...

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