Rz. 50
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 können Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen bei Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten beschäftigt werden. Zu den sog. Marktprivilegien nach § 69 GewO zählt für diese Veranstaltungen seit jeher die Befreiung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Maßgeblich sind jeweils die Definitionen der GewO.
Rz. 51
Unter einer Messe versteht man nach § 64 Abs. 1 GewO eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und dabei überwiegend nach Muster an gewerbliche Abnehmer vertreibt. Zwar ist nicht erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges als Aussteller vertreten sind, allerdings muss ein repräsentatives Angebot des jeweiligen Wirtschaftszweigs vorhanden sein.
Haus- und Ordermessen, bei denen eine oder mehrere Firmen aus Anlass von nach § 69 GewO festgesetzten Messen oder Ausstellungen ein Warenangebot für ihre Kunden, zumeist gewerbliche Wiederverkäufer, präsentiert, fallen nicht hierunter. Insoweit fehlt es an der für Messen typischen Vielzahl von Ausstellern, so dass hierfür Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen.
Rz. 52
Eine Ausstellung ist nach § 65 GewO eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. Erforderlich ist dabei eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung. Reine Informationsveranstaltungen, Musterschauen von Handelsvertretern einer bestimmten Branche für die dem veranstaltenden Fachverband angehörigen Vertre...