Rz. 36
Unter den Begriff der Sportveranstaltung zählen Veranstaltungen des Berufs-, Amateur- und Freizeitsports, dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Wettbewerbe oder um Schauveranstaltungen (Schaukämpfe) handelt. Auch die Art des Sports ist unerheblich, sodass auch nicht körperlich anstrengende Tätigkeiten wie etwa Schach erfasst werden.
Erlaubt ist dabei sowohl die Ausübung des Sports durch die Sportler selbst, als auch deren Unterstützung durch Trainer, Betreuer, Ärzte, Masseure, Ordner, Kassierer und andere mit der Abwicklung der Veranstaltung betraute Arbeitnehmer. Auch das Training von Berufssportlern an Sonn- und Feiertagen ist gestattet, wenn diese nach einem bestimmten Trainingsplan trainieren und ihre Trainingseinheiten nicht ohne weiteres auf einen Werktag verschieben können.
Dagegen soll der Verkauf von Getränken und Speisen bei Sportveranstaltungen nicht hierunter fallen, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit der sportlichen Aktivität besteht. Der Ausnahmetatbestand erfasst aber alle mit dem Ablauf des Sportereignisses befassten Arbeitnehmer, sodass auch diese Tätigkeiten umfasst werden. In Betracht kommt hierfür aber eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 4.
Rz. 37
Der Begriff der Einrichtungen für Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungszwecke wird weit ausgelegt. Hierzu zählen etwa Schwimmbäder, Parkanlagen und öffentliche Gärten, Golf- und Minigolfplätze, Eislauf- und sonstige Freizeitsportanlagen (Hochseilgärten, Kletterwände), Sehenswürdigkeiten aller Art, aber auch Spielbanken, Tanzlokale, Vergnügungsparks und Zirkusveranstaltungen. Auch Betriebe, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie etwa Bräunungs- oder Fitnessstudios unterfallen dem Ausnahmetatbestand. Gestattet ist dabei die Beschäftigung von Arbeitnehmern sowohl bei der Betr...