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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 60 Steueren ... / 1.1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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Rz. 1

Wie die anderen Verbrauchsteuern auch ist die Energiesteuer als indirekte Steuer darauf ausgelegt, vom eigentlichen Steuerschuldner (im Regelfall Steuerlagerinhaber oder Importeur) über den Verkaufspreis der jeweiligen Ware auf den Endverbraucher, der letztlich systemgerecht die Steuerlast tragen soll, abgewälzt zu werden (vgl. Hille/Gallert, ZfZ 2009, 254). Dies dient insbesondere der Vereinfachung der Steuererhebung. Würden Verbrauchsteuern unmittelbar bei den – im Ergebnis mit der Steuer belasteten – Endverbrauchern erhoben, würde dies zu einer schier unüberschaubaren Vielzahl an Steuerschuldnern und damit auch zu einem entsprechenden Verwaltungsaufwand führen (vgl. z. B. Jansen, in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, 26). Die Finanzverwaltung würde das vor erhebliche Probleme stellen.

 

Rz. 2

Der eigentliche Steuerschuldner wird also als Mittler zwischen Fiskus und Steuerträger tätig, d. h. er wird verpflichtet, die Verbrauchsteuer zu zahlen. Er muss diese aber wiederum, um nicht selbst damit belastet zu sein, an die Käufer seiner Produkte weitergeben – also auf die Käufer abwälzen. Diese Abwälzung der Steuerlast kann auch über mehrere Handelsstufen (beispielsweise Zwischenhändler) erfolgen.

 

Rz. 3

Die Abwälzbarkeit auf den Verbraucher gehört grundsätzlich zum Wesen einer Verbrauchsteuer. Sie hat aber nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, den von ihm entrichteten Steuerbetrag immer von der Person ersetzt zu erhalten, die nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll (vgl. BVerfG v. 28.1.1970, 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375). Die Abwälzbarkeit der Verbrauchsteuer wird also vom Gesetzgeber vorausgesetzt, nicht aber garantiert (vgl. Jansen, in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Ve...

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