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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 5 Steueraussetzungsverfahren

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 5 EnergieStG enthält einige Definitionen, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Steueraussetzungsverfahren – aber auch generell – von Bedeutung sind, nämlich

  • Steueraussetzungsverfahren,
  • Steuerlager und
  • Steuerlagerinhaber.

2 Steueraussetzungsverfahren (Abs. 1)

 

Rz. 2

§ 5 Abs. 1 EnergieStG definiert zunächst das Steueraussetzungsverfahren. Dieser Begriff ist 1993 – in Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG, der ersten SystemRL – in das deutsche Verbrauchsteuerrecht eingeführt worden und löste insbesondere das bis dahin bestehende System der bedingten Steuer (§ 50 AO) ab (vgl. Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, 141). Hervorzuheben ist, dass die Steuerentstehung selbst ausgesetzt wird – nicht aber, was sprachlich ebenso naheliegend wäre, eine bereits entstandene Steuer (vgl. Jatzke, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 5 EnergieStG, Rz. 15; Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. 2013, 244 m. w. N.).

 

Rz. 3

Unionsrechtlich findet das Steueraussetzungsverfahren seine Grundlage zunächst in Art. 3 Nr. 6 SystemRL. Danach handelt es sich um eine "steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet." Weitere Bestimmungen zum Steueraussetzungsverfahren sind in den Kap. III und IV SystemRL niedergelegt.

 

Rz. 4

Das Steueraussetzungsverfahren ermöglicht die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips. Zur Steuerentstehung kommt es erst dann, wenn Energieerzeugnisse aus dem Steueraussetzungsverfahren in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen werden (Art. 6 Abs. 2 SystemRL).

 

Rz. 5

Steuerlager sind nach Art. 3 Nr. 11 SystemRL Orte, an denen "unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager...

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