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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis

Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
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I. Allgemeines; Aufbau des Paragraphen

 

Rz. 1

Das Kapitelbeginnt mit § 31 EnergieStG, der sich größtenteils mit den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Kohlebetrieben und Kohlelieferern befasst. Hier soll derselbe Effekt erzielt werden wie bei Steueraussetzungen nach den §§ 4 ff EnergieStG. Dementsprechend stehen am Anfang (Abs. 1) Legaldefinitionen des "Kohlebetriebs" und "Kohlelieferers", an die sich ein Ausschluss von gewissen Bearbeitungen aus der Steuerbefreiung anschließt (Abs. 2). Kohlebetriebe haben sich anzumelden (Abs. 3). Kohlebetriebe und Kohlelieferer bedürfen weiterhin für den unversteuerten Bezug von Kohle einer Erlaubnis (Abs. 4), die widerrufbar ist (Abs. 5). Der materielle Tatbestand der Steuerbefreiung ist aber nicht in § 31 EnergieStG geregelt, sondern ergibt sich im Umkehrschluss aus den Steuerentstehungstatbeständen des § 32 Abs. 1 EnergieStG sowie aus § 37 Abs. 2 EnergieStG.

Zu § 31 EnergieStG sind die §§ 62-69 EnergieStV ergangen.

II. Kohlebetriebe, Kohlelieferer (Abs. 1, 2)

1. Kohlebetriebe (Abs. 1 S. 1, Abs. 2)

 

Rz. 2

Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 S. 1 EnergieStG) sind vorbehaltlich des Abs. 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. . Es sind insbesondere Braunkohlen- und Steinkohlenbergbaubetriebe, Aufbereitungsbetriebe für den Kohlenschlamm, Braun- und Steinkohlenbrikettfabriken und Kokereien (s. DV Kohle v. 2.8.2012, V 8235-10/10001, Abs. 11). Das Mischen, Trocknen und Zerkleinern gilt nur als Bearbeiten von Kohle, wenn dieses von Betrieben vorgenommen wird, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe i. S. d. § 31 Abs. 1 EnergieStG sind (§ 31 Abs. 2 EnergieStG). Damit soll verhindert werden, dass nicht aus jeder Behandlung der Kohle eine steuerrechtlich relevante Herstellungshandlung erwächst (vgl. Schröer/Schallenberg, in Bongartz/Schröer-Schallenberg Rz H 210).

 

Rz. 3

Die Begriffsbestimmung ähnelt der für Herstellungsbetriebe gem. § 6 Abs. ...

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