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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 18b EnergieStG wurde mit dem Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 30.3.2021 (BGBl I 2021, 607) zum 13.2.2023 eingefügt. Dieses Gesetz diente vornehmlich der Umsetzung der neuen StrukturRL, durch die insbesondere die Überwachung des unionsinternen Versandes verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs umgestellt wurde (vgl. Bongartz, ZfZ 2020, 222). Die Bestimmung bündelt nunmehr die Steuerentstehungstatbestände für Energieerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet befördert werden – mit Ausnahme der Steuerentstehung beim Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16 Abs. 2 EnergieStG. Sie enthält allerdings keine Regelungen zu Anmeldung und Fälligkeit der Steuer; diese sind in § 18c EnergieStG zu finden.

 

Rz. 2

§ 18b Abs. 1 EnergieStG enthält zunächst einen Katalog an Steuerentstehungstatbeständen. § 18b Abs. 2 wartet sodann mit einem noch umfangreicheren Katalog an Ausnahmen von der Steuerentstehung auf, während § 18b Abs. 3 schließlich zu den einzelnen Fallgestaltungen den jeweiligen Steuerschuldner bestimmt. Die Grundkonzeption, die Steuerentstehungstatbestände in einer Norm zu bündeln, ist zu begrüßen. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass § 18b EnergieStG nicht für die Steuerentstehung im Zusammenhang mit dem Verbringen zu privaten Zwecken anwendbar ist. Hierfür enthält § 16 Abs. 2 EnergieStG einen eigenen Tatbestand (vgl. § 16 EnergieStG Rz. 20ff.). Ebenso ist die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Hauptbehältern in § 17 EnergieStG gesondert geregelt. Da diese Norm die speziellere sein dürfte, wird sie dem § 18b EnergieStG vorgehen (vgl. § 17 EnergieStG Rz. 2 sowie Middendorp, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 17 EnergieStG Rz. 4).

 

Rz....

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