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Fortlaufend – auch für Nachtarbeit – bezogene Wechselschichtzuschläge nicht steuerbefreit

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.

 

Normenkette

§ 3b EStG

 

Sachverhalt

Das klagende Energieversorgungsunternehmen gewährte ihren im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern (Wechselschichtarbeiter) u.a. Zuschläge für deren Wechselschichttätigkeit und für Nachtarbeit. Nach den bis 1991 geltenden vertraglichen Vereinbarungen gewährte es für Wechselschichtarbeit (Früh- und Spätschichten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) Zuschläge i.H.v. 10 % und für Nachtarbeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) solche i.H.v. 25 % der Stundenvergütung. Ab dem Streitjahr 1992 zahlte das Unternehmen Zuschläge nach Maßgabe des Manteltarifvertrags Energie – MTV-E – (Zuschläge an Wechselschichtarbeiter für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr i.H.v. 10 % der Stundenvergütung; für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr i.H.v. 10 %, für solche in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 % der Stundenvergütung). Bis einschließlich 1993 zahlte es – wenn mehrere Zuschlagstatbestände erfüllt waren – die Zuschläge nebeneinander und versteuerte sie, soweit sie die Grenzen des § 3b EStG überstiegen. Ab dem Streitjahr 1994 zahlte sie bei den streitigen Zuschlägen für Nacht- und Wechselschichtarbeit nur den jeweils höheren Zuschlag. Die Zuschläge für die Nachtarbeit behandelte sie als steuerfrei, während sie die Zuschläge für die Wechselschichttätigkeit versteuerte.

Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung nahm das FA die Klägerin für nicht abgeführte Lohn- und Nebensteuern in Haftung. Die Wechselschichtzuschläge seien dem Grundlohn zuzurechnen, da sie jedem Wechselschichtarbeiter für...

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