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Fortführung des § 82 EStDV - Verteilungszeitraums durch Rechtsnachfolger?

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet nach (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung des FG Berlin-Brandenburg in Rechtsnachfolgefällen generell aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die die Mutter des Steuerpflichtigen vermietete Grundstücke auf ihren Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Die Nießbraucherin investierte größere Summen in die Instandsetzung der Objekte, verteilte den angefallenen Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf mehrere Jahre nach § 82b EStDV, verstarb jedoch noch vor Ende der jeweiligen Verteilungszeiträume. Der Steuerpflichtige machte nun als Erbe die bei der Mutter noch nicht berücksichtigen Teilbeträge der Erhaltungsaufwendungen in der Folgezeit als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, wenn der Nießbraucher sterbe, seien nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV im Veranlagungszeitraum des Todes in voller Höhe beim Nießbraucher/Erblasser abzuziehen, nicht aber beim Eigentümer/Erben. Die Regelung in R 21.1 Abs. 2 Satz 2, 3 EStR beziehe sich nur auf den Fall einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung ohne Nießbrauchsbelastung.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies auf den Umstand, dass der Steuerpflichtige den geltend gemachten Erhaltungsaufwand nicht steuermindernd abziehen könne, da nicht er, sondern seine Rechtsvorgängerin den Aufwand getragen habe. Denn Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden.

Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheide in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge generell aus, insbesondere aber in Fällen wie dem Streitfall, in dem ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum stirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird. Hierfür wäre eine besondere, jedoch nicht vorhandene Rechtsnorm erforderlich, welche einen Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i. S. d. § 82b EStDV auf den Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall ermöglichen würde. Darüber hinaus käme auch eine analoge Anwendung von § 11d EStDV nicht in Betracht.

 

Hinweis

Die vom Finanzgericht vertretene Rechtsauffassung ist in Finanzgerichts - Rechtsprechung und im Schrifttum nicht unumstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen. Sollte Revision eingelegt werden, können betroffene Steuerpflichtige gegen entsprechende Bescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017, 7 K 7078/17

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FG Berlin-Brandenburg 7 K 7078/17
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Übergang nicht verbrauchter Aufwendungen nach § 82b EStDV auf den Rechtsnachfolger beim Tod des Rechtsvorgängers im Verteilungszeitraum  Leitsatz (redaktionell) 1. Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann ...

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