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Forschungsstipendien sind steuerfrei, auch soweit sie die Lebenshaltungskosten abdecken

Michael Wendt
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Leitsatz

Die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien nach § 3 Nr. 44 EStG umfasst sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (gegen R 6 Abs. 1 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 1993, R 6 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 2001).

 

Normenkette

§ 3 Nr. 44 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte als Germanistin in geringem Umfang Einkünfte aus freiberuflicher wissenschaftlicher Tätigkeit. Im Rahmen eines Förderprogramms des Berliner Senats erhielt sie außerdem ein Stipendium zur Erstellung einer wissenschaftlichen Studie. Das Stipendium setzte sich im Streitjahr 1995 aus einer Sachmittelpauschale von 1.800 DM und einem Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts von 21.100 DM zusammen.

Das FA behandelte nur die Sachmittelpauschale als steuerfrei und erfasste den Hauptbetrag des Stipendiums nach Abzug einer Betriebsausgabenpauschale als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

 

Entscheidung

Mit der Klage machte die Germanistin erfolgreich geltend, das gesamte Stipendium sei nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Der BFH stimmte dieser Ansicht zu und wies die Revision des FA zurück.

 

Hinweis

1.Zuschüsse und Beihilfen der öffentlichen Hand können ihren Zweck in der Regel nur dann erfüllen, wenn sie dem Empfänger ungeschmälert zur Verfügung stehen. Würden die Fördergelder der ESt unterworfen, könnte der Geförderte das Ziel der geförderten Betätigung wegen nicht ausreichender finanzieller Ausstattung oft nicht erreichen. Die Förderung ginge ins Leere. Diesem Effekt beugen Steuerfreistellungen in § 3 EStG vor.

2. Im Besprechungsfall ging es um eine Steuerbefreiung von Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Nach § 3 Nr. 44 EStG sind solche Stipendien steuerfrei, wenn sie unmittelbar...

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