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Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheiden

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

1. Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

2. Die Regelung führt nur dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten, sondern zu einer verfassungskonformen sog. unechten Rückwirkung, wenn im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4, § 34 Abs. 13c Satz 1 KStG i.d.F. d. JStG 2007, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 GG, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 10, § 181 Abs. 1 bis 3 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Streitjahr (1999) übertrug die GmbH ihm gegen Verzicht auf seine Pensionszusage ihre Ansprüche gegenüber einer Pensionsversicherung, die sie im eigenen Namen zur Rückdeckung für sich abgeschlossen hatte. In seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigte der Kläger diesen Tausch nicht, weil seiner Ansicht nach die monatlichen Beträge erst bei Zufluss der Pensionszahlungen nach Eintritt des Versorgungsfalles der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen waren.

Nach einer Außenprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass die Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung auf den Kläger eine vGA darstelle. Daraufhin setzte das FA die Einkommensteuer gegen den Kläger nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG höher fest, indem es die Einkünfte aus Kapitalvermögen heraufsetzte, na...

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