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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / 2. Norminhalt des § 6 AStG im Überblick

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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Rz. 31

[Autor/Stand] Zweck. Steuersystematisch erstreckt § 6 den Anwendungsbereich des § 17 EStG[2] auf Sachverhalte, in denen es jenseits einer transaktionsbedingten Realisierung der in den Anteilen angesammelten Wertzuwächse nach dem Willen des Gesetzgebers einer vorgelagerten Abrechnung der stillen Reserven bedarf, um das deutsche Besteuerungsrecht hieran abzusichern.[3] § 6 ist Fiskalzwecknorm[4], sie zielt an sich nicht – wie bspw. (nach Ansicht des BVerfG[5]) § 2 – auf eine verhaltenslenkende Wirkung. In ihrer Wirkung kann sie aber dazu führen, dass der Steuerpflichtige faktisch in seinem Verhalten "gelenkt" wird, nämlich dann, wenn die drohende Wegzugsbesteuerung zur "Wegzugssperre" wird.[6] Nach der bisherigen Regelung des § 6 a.F. hatten insoweit v.a. Wegzüge im EU-/EWR-Raum aufgrund der dauerhaften Stundung i.S.v. § 6 Abs. 5 a.F. ihren Schrecken weitgehend verloren. Durch die Abschaffung der dauerhaften Stundung i.S.v. § 6 Abs. 5 a.F. und die Forderung einer Sicherheitsleistung für die siebenjährige Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 Satz 1) bzw. Stundung während der vorübergehenden Abwesenheit (§ 6 Abs. 4 Satz 7) wird künftig die Bedeutung des § 6 als "Wegzugssperre" erheblich zunehmen.[7] Im Rahmen der wegzugsteuerelevanten Vorschriften zielt § 6 nur auf im Privatvermögen gehaltene Anteile, die die Voraussetzungen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Erweiterungen des Anteilsbegriffs in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, wie zuletzt hinsichtlich der Anteile an einer optierenden Gesellschaft i.S.v. § 1a Abs. 1 KStG (dazu Rz. 13, 335), schlagen auf § 6 Abs. 1 durch. Während § 6 a.F. bisher einen Rechtsgrund- sowie Rechtsfolgenverweis[8] auf § 17 EStG vorsah, fingiert § 6 nun eine Veräußerung der Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (s. dazu Rz. 551 ff.). bei Sachverhalten, die i...

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