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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / (1) Allgemeines

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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Rz. 65

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. Sind Anteile an Kapitalgesellschaften einem steuerlichen (Sonder-)Betriebsvermögen zuzurechnen, die nicht als einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 qualifizieren,[2] kann bspw. ein Wegzug des Einzel- oder Mitunternehmers eine Entstrickungsbesteuerung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auslösen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung oder Nutzung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird,[3] andere Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens aber "verstrickt" bleiben (zu § 16 Abs. 3a EStG s. Rz. 74). Dies gilt grds. auch hinsichtlich Anteilen an einer optierenden Gesellschaft i.S.v. § 1a Abs. 1 KStG, die sich in einem steuerpflichtigen Betriebsvermögen befinden.[4] Mit der Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG durch das SEStEG[5] ab VZ 2006 wollte der Gesetzgeber die ursprünglich vom BFH vertretene[6], zwischenzeitlich aber aufgegebene[7] Rechtsprechung zur sog. finalen Entnahme bzw. finalen Betriebsaufgabe kodifizieren, um erstmals[8] einen allgemeinen Entstrickungstatbestand im betrieblichen Bereich zu schaffen.[9] § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG findet auch für beschränkt steuerpflichtige Mitunternehmer Anwendung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG steht der Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.[10] Die Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG das gesetzgeberische Ziel tatsächlich erfüllt,[11] könnte im Anschluss an die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 19.11.2015[12] vom BFH[13] beantwortet werden.[14] Hier geht es v.a. auch um die Frage, ob die in der deutschen Steuerhoheit gebildeten stillen Reserven nicht auf Grundlage der BFH-Rech...

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