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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 4. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – Abs. 1 Nr. 1 (ausnahmslos Einkünfte aus aktivem Erwerb)

Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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Rz. 52

[Autor/Stand] Das Stammen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Welche Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft stammen, ergibt sich auch für § 8 Abs. 1 Nr. 1 uneingeschränkt aus §§ 13, 14 EStG.[2] Es bestehen keinerlei Bedenken, in Zweifelfragen die bisherige Rspr. zu diesen Bestimmungen zur Auslegung auch des AStG heranzuziehen.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG, § 13 EStG umfasst jede planmäßige nichtgewerbliche Bodenbewirtschaftung und Fruchtziehung mit Hilfe von Naturkräften, einschließlich der Verwendung und Verwertung der selbstgewonnenen Bodenfrüchte und der hierfür erforderlichen Be- oder Verarbeitung der Erzeugnisse.[4] Die Land- und Forstwirtschaft ist auf die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse ausgerichtet. Die Detailregelungen der §§ 13 und 14 EStG können auf die von der ausländischen Gesellschaft betriebene Land- und Forstwirtschaft übertragen werden, wenn man die im Ausland evtl. bestehenden Verhältnisse angemessen berücksichtigt.[5] Es muss das Gesamtbild entscheiden, dh. es müssen besondere Verhältnisse im Ausland Berücksichtigung finden. Die Grundsatzentscheidungen der §§ 13 und 14 EStG, die ohne Rücksicht auf den Belegenheitsort gelten, müssen jedoch im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 beachtet werden.[6] Das entspricht § 8 Abs. 2, der auf die tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit und nicht auf eine bestimmte Einkunftsart abstellt (vgl. Anm. 461 ff.). Wegen weiterer Einzelheiten wird deshalb auf die Kommentierung zu § 13 EStG verwiesen.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Der Unterscheidung zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünften aus Gewerbebetrieb, der im Rahmen der Ertragbesteuerung große praktische Bedeutung zukommt, ist ein entsprechendes Gewicht im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht beizumessen. Denn die Unterscheidung ist im Ertragsteuerrecht vor allem bei der Abgrenzung zwischen der Urproduktion und dem Zu- und Verkauf von fremden Erzeugnissen von Bedeutung. Der Zu- und Verkauf sowie die Verarbeitung von fremden Erzeugnissen ist aber auch als Handelsbetrieb gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 weitgehend von der Hinzurechnungsbesteuerung freigestellt. Der Abgrenzung kommt also nur im Rahmen der beiden Ausnahmeregelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b Bedeutung zu. In diesem Bereich gelten die zu den §§ 13, 15 EStG entwickelten Abgrenzungskriterien entsprechend, dh. es ist darauf abzustellen, ob ein dauernder und nachhaltiger Zukauf fremder Erzeugnisse gegeben ist. Nur dann kann ein Handelsbetrieb mit gewerblichen Einkünften angenommen werden.[8]

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 8 Abs. 1 Nr. 1 umschreibe nur Tätigkeitsbereiche und ordne die Einkünfte keinen Einkunftsarten zu. Entscheidend ist der zwischen den Einzeltätigkeiten bestehende funktionale Zusammenhang, der erst die Annahme eines einheitlichen Tätigkeitsbereiches begründet. Ist aber der Tätigkeitsbereich einheitlich zu subsumieren, so muss das maßgebende Schwergewicht mit Hilfe der funktionalen Betrachtungsweise ermittelt werden, die insoweit auf den Abgrenzungskriterien der Land- und Forstwirtschaft zu anderen Einkunftsarten aufbaut.[10] Handelt deshalb eine ausländische Gesellschaft mit teils selbst produziertem und teils zugekauftem Gemüse und nimmt der Anteil des zugekauften Gemüses mehr als 30 v.H. ein, so ist die Tätigkeit insgesamt als Handel zu qualifizieren.[11]

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Der Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur sog. Liebhaberei kommt vorbehaltlich einer verdeckten Gewinnausschüttung dann keine Bedeutung zu, wenn die ausländische Gesellschaft als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform zu behandeln ist, deren gesamtes Vermögen bei der Gewinnermittlung zu erfassen ist (vgl. Anm. 46).

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Die Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu anderen Einkunftsarten spielt in der Praxis keine entscheidende Rolle. Dies gilt insbes. für die Abgrenzung zu Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und für sonstige Einkünfte. Verpachtet eine ausländische Gesellschaft ihren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären, so erzielt sie nicht der Hinzurechnung unterliegende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[14] Auch insoweit gelten also die zur Betriebsaufgabe entwickelten Grundsätze entsprechend.[15] Die verpachtende ausländische Gesellschaft hat keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nur unter den engeren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen wären. Für die Fischerei soll § 8 Abs. 1 Nr. 2 gelten.[16]

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Die Frage, ob die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nicht schon kraft Rechtsform als gewerblich anzusehen sind, ist für die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 unerheblich (vgl. Anm. 21).

 

Rz. 59

[Autor/Stand] I.S. der funktionalen Betrachtungsweise als aus unselbständigen Tätigkeiten stammend si...

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