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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 15. Höchstbetragsberechnung im Einzelnen

Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 183

[Autor/Stand] Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes. Die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anzurechnen, wie deutsche Steuer auf die ausländischen Einkünfte aus dem betreffenden Staat entfällt. Hierzu muss die anteilige deutsche Steuer ermittelt werden. Bis einschließlich 2014 wurden die aus dem jeweiligen Staat stammenden ausländischen Einkünfte ins Verhältnis zur Summe der Einkünfte gesetzt. Diese Berechnungsart hat der EuGH in der Entscheidung Beker und Beker[2] zu Recht verworfen. Der EuGH ist nach der Schumacher-Doktrin der Ansicht, es sei grundsätzlich Sache des Staats, entweder als Wohnsitzstaat oder als Staat, der unbeschränkt besteuern darf, persönliche Abzugsbeträge zu gewähren. Hieraus müsste folgen, dass die persönlichen Abzugsbeträge (Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und Grundfreibetrag) von den deutschen Einkünften abgezogen werden, sodass der relative Anteil der ausländischen Einkünfte an der (bereinigten) Summe der Einkünfte steigt.

Obgleich der BFH dem Gesetzgeber durch die Formulierung des ersten Leitsatzes seiner Entscheidung die Arbeit der Gesetzesformulierung erleichtert hat, hat der Gesetzgeber dieses "Hilfsangebot" nicht angenommen und stattdessen die durchschnittliche Steuerbelastung als Anrechnungshöchstgrenze definiert. Damit werden die personenbezogenen Steuerbelastungen, anders als vom EuGH und vom BFH vorgegeben, erneut nicht nur von Deutschland getragen, sondern mindern die anteilige Steuer. Es ist zwar zutreffend, wenn es in der Gesetzesbegründung heißt, dass nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt werde. Es wird aber i.S. der EuGH-Rspr. gerade nicht die deutsche...

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