Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 1. Allgemeines

Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 21

[Autor/Stand] Tätigkeitenkatalog und Einkunftsarten. § 8 Abs. 1 Nr. 1–9 enthält eine Positivliste von Einkünften aus aktivem Erwerb (vgl. Anm. 15), die von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen sind. Die Aufteilung einer unternehmerischen Betätigung in einzelne Tätigkeiten ist das Gegenteil von dem, was § 8 Abs. 2 KStG und die in ihm geregelte Adhäsionswirkung einer Kapitalgesellschaft erreichen will.[2] Die Positivliste ist vornehmlich tätigkeitsbezogen, ausnahmsweise aber auch durch den Bezug auf bestimmte Rechtsverhältnisse (Nr. 8 und 10) aufgebaut. Den einzelnen aktiven oder passiven Tätigkeiten sind Einkünfte zuzuordnen. Die als aktiv einzustufenden Einkünfte sind wie nicht steuerbare zu behandeln. Sie dürfen nicht mit steuerfreien Einkünften verglichen werden. § 3 c Abs. 1 EStG und § 8 b Abs. 5 KStG finden keine Anwendung. Die Entscheidung zu Gunsten einer Positivliste macht zahlreiche Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme erforderlich, was das Gesetzesverständnis und die Gesetzesanwendung erheblich erschwert. Der Gesetzgeber mochte sich nicht zu einer Negativliste durchringen, weil er gesetzesumgehende Gestaltungen befürchtete. Der Katalog enumerativ aufgezählter aktiver Einkünfte, wie er in § 8 Abs. 1 enthalten ist, lässt keinen klaren "roten Faden" erkennen (vgl. Anm. 40).[3] Man kann die aktiven Einkünfte in solche aus Tätigkeiten kraft Wirtschaftszweiges (§ 8 Abs. 1 Nr. 1–3), kraft Funktionsnachweises (§ 8 Abs. 1 Nr. 4–6), bei Finanzen und Holding (§ 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9) und bei Umwandlungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 10) unterteilen. Man kann auch von verschiedenen Wirtschaftszweigen sprechen.[4] Die Unterteilung hat jedoch keine besondere Aussagekraft. Wichtiger ist, dass es an einer Abgrenzung zwischen den einzelnen Nummern des Kataloges untereinander fehlt. Deshalb können Einkünfte unter mehrere Nummern des Kataloges subsumiert werden. Für die Annahme von Einkünften aus aktivem Erwerb reicht es aus, wenn sich eine aktive Tätigkeit nur auf Grund einer beliebigen Nummer des Kataloges ergibt.[5]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Subsumtion mehrerer Einkunftsquellen. Bei der Subsumtion von Tätigkeiten unter den Katalog des § 8 ist grundsätzlich nur auf die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft abzustellen, soweit die Vorschrift nicht ausnahmsweise etwas anderes gebietet (Ausnahme: § 8 Abs. 1 Nr. 9). Im Regelfall ist es deshalb unerheblich, wer der Geschäftspartner (Auftraggeber, Abnehmer) der ausländischen Gesellschaft ist (Ausnahme: § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Buchst. b) und welcher Person sich die ausländische Gesellschaft zur Ausübung der Tätigkeit bedient (Ausnahme: § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und 6 Buchst. a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die ausländische Gesellschaft sich an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) beteiligt. In diesem Fall sind die von der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ausgeübten Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft als Mitunternehmer zuzurechnen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, der die Mitunternehmer den Einzelunternehmern gleichstellt (vgl. Anm. 16).[7] Die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft bestimmt sich im Übrigen nach deren Aufgabenstellung im konkreten Einzelfall. Die Aufgabe kann sowohl von dem Auftraggeber als auch von der ausländischen Gesellschaft als auch von beiden gemeinsam gestellt werden. IdR wird man aus der Auftragsdurchführung auf die Auftragsstellung rückschließen können. Der Auftragsstellung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn im Rahmen eines Gesamtauftrages mehrere sich nahe stehende Personen (Unternehmen) zusammenwirken sollten. Die einzelnen Unternehmen können als Generalunternehmer, als Teilunternehmer oder als Subunternehmer beauftragt sein. Sie können den ihnen erteilten Auftrag selbst erledigen oder ihn durch andere erledigen lassen. Sie können im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung tätig werden. Jeweils ist für die Anwendung des § 8 auf die von der ausländischen Gesellschaft tatsächlich erbrachte Leistung abzustellen. Häufig kann man aus dem Entgelt, das die ausländische Gesellschaft in Rechnung stellt, auf die von ihr geschuldete Leistung schließen. Insbes. dann, wenn die ausländische Gesellschaft nur Mitwirkende ist, wird sich ihre Mitwirkung häufig als bloße Dienstleistung entpuppen. Es ist unerheblich, ob die der ausländischen Gesellschaft zuzurechnende Tätigkeit im Ausland oder im Inland, im Staat des Sitzes bzw. der Geschäftsleitung oder in einem Drittstaat ausgeübt wird. Es ist denkbar, dass ein und dieselbe Tätigkeit nach der einen Nr. des § 8 Abs. 1 als aktiver Erwerb und nach einer anderen als passiver Erwerb zu qualifizieren ist. Die einzelnen Nrn. des § 8 Abs. 1 stehen insoweit selbständig nebeneinander. Keine schließt die Anwendung der anderen aus. Für die Annahme von Einkünften aus aktivem Erwerb reicht es aus, dass die Tätigkeit nur unter eine der Nrn. des § 8 Abs. 1 zu subsumieren ist.[8]

 

...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand
Kalenderblaetter auf Tisch
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG in der Fassung des SEStEG v. 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, Tz. 1).


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Inhalt
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Inhalt

  Rz. 11 [Autor/Stand] Einkünfte der ausländischen Gesellschaft. Während § 7 den Grundtatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung einerseits und die an die Steuerinländer als Steuersubjekt anknüpfenden persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen andererseits ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren