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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 1. Allgemeines

Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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Rz. 500

[Autor/Stand] Entstehungsgeschichte. § 18 Abs. 4 ist erstmalig durch das JStG 2008[2] angefügt worden. Bis dahin war unklar, ob die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 15 gesondert – und ggf. einheitlich – in entsprechender Anwendung von § 15 festzustellen sind.[3] Das Niedersächsische FG hat dies in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in seiner Entscheidung v. 15.7.1999 ausdrücklich verneint.[4] Im Schrifttum wurde das teilweise anders gesehen.[5] In § 18 Abs. 4 aF wurde daraufhin geregelt, dass zumindest dann, wenn das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung mehreren Personen nach § 15 Abs. 1 zuzurechnen ist, die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1–3 einheitlich und gesondert festzustellen sind. Daraus folgte aber zugleich im Umkehrschluss, dass eine (nur) gesonderte Feststellung nach § 18 nicht stattfand, wenn das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung (unter Umständen vermeintlich) lediglich einer Person nach § 15 Abs. 1 zugerechnet wird. Dies erwies sich als nicht unproblematisch und wurde daher bereits im Rahmen der Vorauflage erheblich kritisiert (vgl. näher Anm. 511).

 

Rz. 501

[Autor/Stand] Neufassung durch AmtshilfeRLUmsetzG v. 26.6.2013. Mit der Neufassung des § 18 Abs. 4 durch das AmtshilfeRLUmsetzG hat der Gesetzgeber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auch für die Anwendung des § 15 normiert und damit derjenigen für Zwecke der §§ 7 bis 14 AStG angeglichen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 18 auf die Fälle der Beteiligung mehrerer Personen ist damit entfallen. Auch im Rahmen von § 15 AStG ist daher – selbst wenn es nur einen Bezugs- oder Anfallsberechtigten gibt – jedenfalls eine gesonderte und ggf. auch einheitliche Feststellung vorzunehmen.

 

Rz. 502

[Autor/Stand] Regelungszweck. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neufassung der Vorschrift verhindert werden, dass für die jeweiligen Bezugs- oder Anfallsberechtigten unterschiedliche steuerliche Ergebnisse eintreten.[8] Auch sollen in die gesonderte Feststellung nunmehr die Gewinnausschüttungen i.S. des § 15 Abs. 9 Satz 2, Zuwendungen i.S. des § 15 Abs. 10 Satz 2 sowie solche gem. § 15 Abs. 11 einzubeziehen sein. Wie bereits im Rahmen der Neufassung durch das JStG 2008 soll durch die Konzentration der Feststellungen bei einem FA die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden werden. Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift eröffnet Abs. 4 jedoch nun zugleich die Möglichkeit, die mitunter schwierigen Fragen der Anwendung des Außensteuergesetzes bei einem zentral zuständigen FA zu konzentrieren. Die damit in aller Regel überforderten Veranlagungs-FÄ erfahren hierdurch regelmäßig eine deutliche Arbeitserleichterung, da diese lediglich noch die Besteuerungsgrundlagen des Feststellungsbescheids übernehmen müssen. Auch werden dadurch Fehler vermieden, die etwa dann entstehen konnten, wenn zB die Zahl der Zurechnungsempfänger streitig war. Ging bspw. das Veranlagungs-FA davon aus, dass es nur einen Zurechnungsempfänger gab, während tatsächlich mehrere Zurechnungsempfänger existierten (zB weil sich herausstellte, dass alle Begünstigten unbeschränkt steuerpflichtig waren), dann konnte sich nicht nur die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes ergeben (zentrales Feststellungs-FA), sondern man befand sich auch im "falschen" Verfahren. Entsprechendes galt im umgekehrten Fall, wenn das Feststellungs-FA von mehreren Zurechnungsempfängern ausging, tatsächlich aber nur ein Zurechnungsempfänger existierte. Die Neufassung der Vorschrift ist daher zu begrüßen.

 

Rz. 503

[Autor/Stand] Erstmalige Anwendung. Die erstmalige Anwendung von § 18 Abs. 4 war durch das JStG 2008 unglücklich geregelt worden. Nach dem Wortlaut von in § 21 Abs. 17 Satz 1 idF des JStG 2008 wäre § 18 Abs. 4 niemals erstmals anzuwenden gewesen, weil im Rahmen von § 15 keine Zwischeneinkünfte hinzugerechnet werden, sondern das Einkommen der ausländischen Familienstiftung zugerechnet wird. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt. Durch JStG 2009 wurde in § 21 Abs. 4 Satz 5 eine eigenständige Regelung vorgesehen, die (rückwirkend) die erstmalige Anwendung von § 18 Abs. 4 für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2008 bestimmte. Die Neufassung durch das AmtshilfeRLUmsetzG gilt demgegenüber seit dem Veranlagungszeitraum 2013.[10]

 

Rz. 504– 509

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016
[2] BGBl. I 2007, 3150 = BStBl. I 2008, 218.
[3] Dafür noch zur damaligen Gesetzesfassung noch in der Vorauflage zB Krabbe in Lademann, § 15 AStG Rz. 22; Rundshagen in S/K/K, § 15 AStG Rz. 75; Runge in B/K/L/M/R, § 15 AStG Rz. 45; dagegen FG Nds. v. 15.7.1999, EFG 2000, 742 mwN
[4] FG Nds. v. 15.7.1999, EFG 2000, 742 mwN; FW, IStR 1993, 124; im Ergebnis ebenso FW, IStR 1993, 124; Gross in W/S/G, § 15 AStG Rz. 27.
[5] Vgl. zur damaligen Gesetzesfassung noch in der Vorauflage zB Krabbe in Lademann, § 15 AStG Rz. 22; Rundshagen in S/K/K, § 15 AStG Rz. 75; Runge in B/K/LM/R, § 1...

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