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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 7 Schenkungen unter Leb ... / 17 Aufhebung der Stiftung, Auflösung des Vereins oder Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 460

Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG, was bei der Aufhebung einer Stiftung (Alt. 1) oder bei Auflösung eines Vereins (Alt. 2) erworben wird. Nach Satz 3, der durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 neu eingefügt worden ist, wird auch der Formwechsel eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft als Auflösung des Vereins behandelt. Satz 2, der durch das StEntG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999[2] mit Wirkung ab dem 5.3.1999 eingefügt worden ist, erfasst einerseits den Erwerb bei Auflösung eines Trusts (Satz 2 Alt. 1) und den Erwerb von sog. Zwischenberechtigten (Satz 2 Alt. 2).

 

Rz. 461

Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Stiftungsverfassung oder dem Stiftungsgeschäft bestimmten Personen.[3] Für eine freigebige Zuwendung zwischen Stiftung und den Empfängern fehlt es an der objektiven Unentgeltlichkeit, weil diese zur Auskehrung des Vermögens im Rahmen der Liquidation gesetzlich verpflichtet sind (§ 88 S. 2 BGB i. V. m. § 49 Abs. 1 S. 1 BGB). Für eine freigebige Zuwendung zwischen Stifter und Empfängern fehlt es bereits an einer Handlung des Stifters (Rz. 441 ff.). Die Steuerpflicht folgt demnach konstitutiv aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG.

 

Rz. 462

Dem gesamten Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG lässt sich nicht entnehmen, wer als Zuwendender gilt. In Betracht kommen entweder Stiftung/Verein/Trust oder Stifter, bzw. derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen, oder derjenige, der die ausländische Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat. Da § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG lückenhaft ist, erscheint es systematisch naheliegend, auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG abzustellen. Dies würde für die Stiftung bedeuten, dass der Vermögensrückfall an den Stifter nicht steuerpflich...

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