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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft

Prof. Dr. Hagen Kobor
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 6 ErbStG entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 1–3 ErbStG 1959. Die Vorschrift ergänzt die Tatbestände der steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und normiert für den Fall eines Erwerbs aufgrund einer vom Erblasser angeordneten Vor- und Nacherbfolge[1] bzw. eines Nachvermächtnisses oder eines mit dem Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses[2] einige besondere Besteuerungsgrundsätze, die teilweise von der zivilrechtlichen Systematik abweichen und nicht gegen die Verfassung verstoßen.[3] Seit der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[4] mit Wirkung zum 1.1.2009 wurden in die Regelungen zum Nachvermächtnis bzw. den beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnissen gem. § 6 Abs. 4 ErbStG auch die mit dem Tod des Beschwerten fälligen Auflagen einbezogen.

[1] § 6 Abs. 1–3 ErbStG.
[2] § 6 Abs. 4 ErbStG.
[3] BFH v. 28.6.2023, II B 79/22, BFH/NV 2023, 1069.
[4] BGBl I 2008, 3018.

1.1 Erbrechtliche Grundsätze

 

Rz. 2

Nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen ist der Erblasser nicht darauf beschränkt, im Wege einer testamentarischen Verfügung den Übergang seines Vermögens auf einen bzw. mehrere Erben für den Fall seines Todes anzuordnen. Nach § 2100 BGB hat der Erblasser zudem die Möglichkeit, bezogen auf sein Vermögen das zeitliche Aufeinanderfolgen verschiedener Erben anzuordnen, indem er einen Erben in der Weise einsetzt, dass dieser als Nacherbe erst Erbe wird, nachdem zumindest ein anderer als Vorerbe Erbe geworden ist.[1] Nach der Regelungstechnik des Erbrechts wird der Vorerbe unter einer auflösenden Bedingung bzw. unter der Bestimmung eines Endzeitpunkts zum Erben eingesetzt, dem die zunächst aufschiebend bedingte oder befristete Erbeinsetzung des Nacherben gegenübersteht.[2] Da der Nacherbe sein gegenüber dem Vorerben zeitlich...

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