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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / 1.7 Erbvergleich und Auslegungsvertrag

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 54

In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass der Erbfall ernstliche Zweifel und daraus folgenden Streit darüber auslöst, ob und in welchem Umfang (namentlich streitige Bewertungsfragen)[1] ein Erwerb von Todes wegen vorliegt (z. B. bei Anfechtung eines Testaments). Handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, kann es zwischen den Beteiligten leicht zu Streit über die zutreffende Auslegung derselben kommen.

 
Praxis-Beispiel

Der verwitwete Erblasser hat aus 2. Ehe 2 Söhne, nämlich den älteren Sohn E und den jüngeren Sohn X. Außerdem hat er noch einen Sohn S aus 1. Ehe. Testamentarisch hat der Erblasser seinen "ältesten Sohn" als Alleinerben eingesetzt. Sohn S macht geltend, im Wege der Auslegung gelange man zu dem Ergebnis, dass sein Vater ihn und nicht den E bei der Erbeinsetzung im Auge gehabt habe. Sohn E trägt demgegenüber vor, es sprächen eindeutige Indizien dafür, dass der Vater allein an ihn gedacht habe. E einigt sich mit S später dahingehend, dass E als Erbe gelten soll und von S die (mögliche) Erbschaft gegen eine Abfindungszahlung übertragen bekommt.

 

Rz. 55

Zivilrechtlich können sich die Beteiligten nach dem Erbfall durch einen sog. Auslegungsvertrag über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen verbindlich einigen, allerdings nur mit schuldrechtlicher Wirkung bzw. unter Vornahme von Übertragungsgeschäften, wie etwa einer Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB.[2] Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.[3] Eine dingliche Wirkung kommt dem Auslegungsvertrag ebenso wenig zu wie einem Erbvergleich i. S. d. § 779 Abs. 1 BGB, mit dem die Parteien Streitigkeiten über die Ungewissheit der Erbrechtslage im Wege gegenseitigen Nachgebens beenden. Das subjektive Erbrecht, also die Stellung als Allein- oder Miterbe, kann schon deshalb nicht Gege...

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