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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 28 Stundung / 4.1 Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG a. F.

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 36

§ 28 Abs. 3 ErbStG a. F. gilt für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.1.2025 entstanden ist. Nach der bis 30.6.2016 geltenden Rechtslage erfasst die Vorschrift den Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG a. F. bzw. nach der ab 1.7.2016 geltenden Rechtslage begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG, d. h. bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehören.[1] Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 führt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU nicht zu einem Wegfall der Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG a.F.[2]

 

Rz. 37

Ein Anspruch auf antragsgemäße Stundung besteht darüber hinaus nach § 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG a. F., wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Stundung kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für ein Grundstück gewährt werden, das zu den genannten Grundstücksarten zählt, womit eine Wohnung auf einem Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Grundstück oder auf einem sonstigen bebauten Grundstück nicht begünstigt ist; der Erblasser bzw. Schenker muss das Grundstück vor der Übertragung jedoch nicht zu eigenen Wohnzwecken oder als Familienheim genutzt haben.[3] Unter dem Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unter Rückgriff auf die Begriffsbestimmung zur steuerfreien Übertragung eines Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG ein entsprechender Mittelpunkt des familiären Lebens des Erwerbers zu ...

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