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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Hermann Längle
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Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: S. die Hinweise vor § 13a ErbStG.

1 Überblick

 

Rz. 1

Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1]

 

Rz. 2

Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmerischem) Vermögen soll nach § 19a ErbStG im Ergebnis immer die günstige Steuerklasse I gelten. Erwerber, die an sich zur Steuerklasse II oder III gehören[2] sollen auf diese Weise begünstigt werden.

 

Rz. 3

Die Tarifbegrenzung geht zurück auf die (1.) Entscheidung des BVerfG zum ErbStG aus dem Jahr 1995.[3] Das BVerfG hat dem Gesetzgeber seinerzeit aufgegeben, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit von Erben, die einen Betrieb weiterführen, erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen. Dabei hat das BVerfG betont, dass diese Verpflichtung "unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen Erblasser und Erben" bestehe.[4]

 

Rz. 4

Die Tarifbegrenzung wurde erstmals zum 1.1.1996 eingeführt.[5] Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004[6] wurde der Entlastungsbetrag (aus allgemeinen Gründen des Subventionsabbaus) auf 88 % begrenzt. Die heutige Fassung der Vorschrift beruht im Wesentlichen auf dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreformgesetz 2009.[7] Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[8] wurden rückwirkend zum 1.1.2009 u. a. die Behaltefristen auf 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 7 Jahre (Optionsverschonung) verkürzt.

 

Rz. 5

Im Rahmen des "Jahressteuergesetz 2018"[9] wurde die Behaltefrist in den Fällen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG auf 7 Jahre festgelegt.[10]

 

Rz. 6

Das BVerfG hat die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG in seiner (3.) Entscheidung zum ErbStG nicht näher erör...

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