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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für ... / 9.2.2 Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 434

Der Nachsteuertatbestand in Nr. 1 bezieht sich auf begünstigt erworbenes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

 

Rz. 435

Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG, s. dazu R E 13a.13 ErbStR 2019[1]):

  • vollständige oder teilweise Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs (einschl. einer freiberuflichen Praxis),
  • Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs (einschl. der Insolvenz[2]),
  • vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft,
  • Aufgabe eines Mitunternehmeranteils,
  • vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
  • Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs[3],
  • Überführung von wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs in das Privatvermögen oder Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken,
  • vollständige oder teilweise Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Zusammenhang mit der Einbringung von Unternehmensteilen in einer Kapitalgesellschaft erworben worden sind (§ 20 UmwStG[4]),
  • vollständige oder teilweise Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die im Zusammenhang mit der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft erworben worden sind (§ 24 UmwStG[5]).
 

Rz. 436

Maßgebend sind insoweit jeweils die Grundsätze des Ertragsteuerrechts.

Für den Zeitpunkt der Veräußerung soll es nach Auffassung der FinVerw aber (abweichend vom Ertragssteuerrecht und vom Zivilrecht) auf den Zeitpunkt des obligatorischen Rechtsgeschäfts und nicht erst auf die zivilrechtliche Wirksamkeit ankommen.[6] Dem ist nicht zuzustimmen.[7] Ein sachlicher Grund für die Abweichung ist nicht ersichtlich.

Bei Erwerbern,...

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