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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für ... / 9.1 Überblick

Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 407

Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltefrist gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen verstößt (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG).[1] Die Behaltefrist beträgt im Fall der Regelverschonung 5 Jahre und im Fall der Optionsverschonung 7 Jahre (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 6 ErbStG). Die Behaltensregelungen gelten seit dem 1.1.2009 inhaltlich unverändert[2]; im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[3] hat sich lediglich die Absatznummerierung geändert (seit dem 1.7.2016: § 13a Abs. 6 ErbStG; bis zum 30.6.2016: § 13a Abs. 5 ErbStG a. F.).

 

Rz. 408

Mit der Behaltensregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Erwerber das Unternehmen für eine gewisse Zeit weitgehend unverändert fortführt. Die steuerliche Verschonung wird u. a. damit begründet, dass das begünstigte Vermögen in dem Unternehmen gebunden ist und somit nicht zur Begleichung der Steuer zur Verfügung steht. Dieser Rechtfertigungsgrund entfällt, wenn der Erwerber das Unternehmen veräußert ("Kasse macht"). Der Erwerber hat die steuerliche Verschonung dann nicht mehr verdient. Von diesem ursprünglichen Grundgedanken hat sich die heutige Behaltensregelung mit ihren zahlreichen (Ersatz-)Tatbeständen allerdings weit entfernt. Für einen Verstoß gegen die Behaltensregelung kommt es zudem nicht auf ein "Verschulden" des Erwerbers an. Der zwangsweise Notverkauf in der Unternehmenskrise ist genauso steuerschädlich wie jeder andere Verkauf. Selbst für die Insolvenz ist (trotz wiederholter Anregungen) bis heute keine Ausnahme vorgesehen.

 

Rz. 409

Die Dauer der Behaltefrist war immer wieder Gegenstand von politischen Diskussionen und wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Ursprünglich w...

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